Kein Vorzug für Kommunen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat einen Normenkontrollantrag zum Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die klagenden Gemeinden wollten den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen für Kommunen erleichtert haben.
von Redaktion erschienen am 24.07.2024Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Normenkontrollantrag der Städte Pfullendorf und Meßkirch betreffend das Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) als unzulässig zurückgewiesen. Dem Verfahren waren drei weitere Kommunen beigetreten.
Nach dem ASVG muss beim Verkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks von mindestens einem Hektar Größe grundsätzlich das Landwirtschaftsamt zustimmen. Gemeinden sind von dieser Zustimmungspflicht nur befreit, wenn ein Bauleitplan existiert, der für das betroffene Grundstück andere Flächen als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke vorsieht. Sind Bund, Land oder eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft als Vertragsteil an einer Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks beteiligt, ist dagegen keine Genehmigung erforderlich.
Die Antragstellenden beantragten festzustellen, dass dies mit der Landesverfassung nicht vereinbar und deshalb nichtig ist. Sie sehen sich in ihrer verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltung verletzt, weil der für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erforderliche Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke durch das Genehmigungserfordernis für die Gemeinden unsachgerecht und unverhältnismäßig erschwert werde. Außerdem würden sie willkürlich schlechter behandelt als Bund, Land und Religionsgemeinschaften.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof hat die Möglichkeit, dass die Gemeinden durch die angegriffene Norm in ihrer Selbstverwaltungshoheit verletzt werden könnten, verneint und den Antrag zurückgewiesen.
Weder die verfassungsrechtliche Garantie zur finanziellen Ausstattung der Gemeinden noch die gemeindliche Organisationshoheit werden berührt. Zwar entstehen den Gemeinden infolge der nach dem ASVG erforderlichen Bauleitplanung möglicherweise höhere Kosten beim Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die Kommunen sind aber zum einen nicht verpflichtet, land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben. Zum anderen dürften sich diese Kosten bei der Nutzung der entsprechenden Grundstücke amortisieren. Jedenfalls ließ sich dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass den Gemeinden infolge des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes keine hinreichenden Mittel mehr zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Rechtliche oder tatsächliche Vorgaben in Bezug auf die interne Organisation der Gemeinden macht das Agrarstrukturverbesserungsgesetz nicht. Auf den allgemeinen Gleichheitssatz können sich Gemeinden, als Teil der Staatsgewalt, nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung von Gemeinden einerseits sowie von Bund, Land und Religionsgemeinschaften andererseits in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Verfügungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht willkürlich. Der Gesetzgeber knüpft mit seiner differenzierenden Regelung an das Recht der Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, an. Diese Möglichkeit steht allein den Gemeinden zu. Die unterschiedliche Behandlung der betreffenden Körperschaften im Anwendungsbereich des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes ist daher nachvollziehbar. Ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
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