
Drohnen zur Mahd
Die Jungwildrettung mit Bestandsdrohnen bleibt dauerhaft möglich, auch wenn die Geräte nicht über eine entsprechende Zertifizierung verfügen. Die entsprechende Allgemeinverfügung hat das Bundesverkehrsministerium kürzlich erlassen. Sie schließt nahtlos an die im März erlassene Ausnahmegenehmigung an, die noch bis zum 19. November gilt.
von age erschienen am 15.10.2024Damit dürfen Drohnen, die vor dem Inkrafttreten der Europäischen Drohnenverordnung am 1. Januar 2024 angeschafft wurden, weiterhin während der Mahd eingesetzt werden. Außerdem dürfen die Drohnen jetzt deutlich näher an Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete heranfliegen. Laut der Weisung an das Luftfahrt-Bundesamt wird der Mindestabstand für den Einsatz ab sofort von den 150 Metern, die die EU vorsieht, auf 10,0 Meter reduziert. Allerdings muss der Mindestabstand stets größer sein als die Flughöhe.
Der Deutsche Jagdverband (DJV) und die Deutsche Wildtierrettung (DWR) begrüßten die Entscheidung. Allerdings geht ihnen die Regelung nicht weit genug. Einzelne Beschränkungen könnten Jungwildretter in der Praxis vor erhebliche Probleme stellen. So müssten die Bestandsdrohnen nach wie vor größere Abstände zu Straßen und Infrastruktur einhalten als neuere, zertifizierte Drohnen. Zudem dürften sie nicht außer Sichtweite fliegen.
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