
Antragsverfahren startet Mitte Dezember
Der Antragszeitraum für den neuen FAKT II-Förderantrag und den Antrag auf Förderung Handarbeitsweinbau startet ab dem 16. Dezember und endet am 15. Februar 2025. In diesem Zeitraum können die Förderanträge für das Antragsjahr 2025 über das FIONA-System gestellt werden. Das Landwirtschaftsministerium weist auf Neuerungen hin.
von MLR erschienen am 27.11.2024Bei den einjährigen G-Maßnahmen (besonders tiergerechte Haltungsverfahren) ist der Förderantrag jährlich zu stellen. Bei den mehrjährigen FAKT II-Maßnahmen nur dann, wenn Erweiterungen oder Neuverpflichtungen eingegangen werden sollen oder ein Umstieg auf eine andere FAKT II-Maßnahme erfolgen soll.
Förderantrag und Gemeinsamer Antrag
Zu Beginn der neuen Förderperiode 2023 hat sich die Antragstellung geändert. Seitdem erfolgt die Antragstellung für FAKT II zweistufig:
a) Im Zeitraum von Dezember bis zum 15. Februar des nächsten Jahres ist der Förderantrag zu stellen.
b) Der Auszahlungsantrag hat im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu erfolgen. Mit dem FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen beantragt werden.
Der Förderantrag und der Auszahlungsantrag werden jeweils getrennt bewilligt. Im Förderbescheid werden neue Verpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege der beantragten FAKT II-Maßnahmen und Neuverpflichtungen festgelegt.
Mit dem Bescheid zum Auszahlungsantrag werden die Zahlungen der beantragten FAKT II-Maßnahmen gewährt sowie Absenkungen und das Beenden von Verpflichtungen beschieden. Die Antragstellung erfolgt für den Förderantrag, genauso wie für den Auszahlungsantrag, über das Antragsprogramm FIONA.
Hinweis: Bei der Beantragung von Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträgen ist zu beachten, dass die im FAKT II-Förderantrag 2025 zur Hilfestellung vorgedruckten Verpflichtungen in Einzelfällen von der für 2025 tatsächlichen Verpflichtung abweichen können, da die Neu-, Erweiterungs- und Umstiegsanträge aus dem Antragsjahr 2024 aus technischen Gründen erst Anfang 2025 bewilligt werden können. Auch Verringerungen von Verpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsunterschreitungen im Antragsjahr 2024 werden zum Zeitpunkt der Beantragung des Förderantrages 2025 noch nicht bewilligt sein.
Wichtige Neuerungen im FAKT II für 2025
Wichtig: Über die im Förderantragsverfahren bei allen Maßnahmen angemeldeten Neueinstiege, Erweiterungen, Umstiege sowie bei einjährigen Maßnahmen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Stehen nicht ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung, kann es zu Ablehnung von einzelnen Maßnahmen oder zu prozentualen Kürzungen oder Begrenzungen bei der Bewilligung des Förderantrags 2025 kommen. Sollte dieser Fall eintreten, informiert das Ministerium zeitnah nach Ende der FAKT II- Förderantragstellung 2025 ab Mitte Februar 2025 über erforderliche Maßnahmen.
Folgende Anlagen sind im Rahmen des FAKT II-Förderantrags elektronisch einzureichen, sofern die entsprechenden FAKT II-Maßnahmen beantragt werden:
Darüber hinaus kann in FIONA der Antrag auf Übertragung von Verpflichtungen elektronisch eingereicht werden. Die Übernahme einzelner FAKT II-Maßnahmen muss vom Übernehmer der Verpflichtungen eingereicht werden. Bei Hofübergaben ist das Formular vom Übergeber einzureichen. Das Einreichen des Übernahmeformulars ist unabhängig von der Einreichung des Förderantrages möglich. Das Übernahmeformular ist unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de oder unter FIONA http://www.fiona-antrag.de abrufbar.
Wichtig: Die Antragstellung zum FAKT II-Förderantrag ist bis spätestens 15. Februar 2025 abzuschließen, da ansonsten kein gültiger FAKT II-Förderantrag in FIONA vorliegt.
Förderung Handarbeitsweinbau
Beim Handarbeitsweinbau ist der Förderantrag ebenfalls bis zum 15. Februar 2025 zu stellen. Mit der Teilnahme am Förderprogramm wird für die angegebene Fläche eine fünfjährige Verpflichtung eingegangen. Zu beachten ist, dass das sowohl für den Neueinstieg, als auch für Erweiterungen gilt. Förderfähig sind Terrassenweinberge oder Weinberge mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 45 Prozent innerhalb der Weinbaugebiete Baden und Württemberg. Die Bewirtschaftung erfolgt ausschließlich von Hand unter Verzicht auf schwere selbstfahrende Maschinen. Die maximal förderfähige Fläche ergibt sich dabei aus der an die Weinbaukartei gemeldeten bestockten Rebfläche.
Der Antrag auf Auszahlung muss jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres eingehen. Die Bewilligung des Förderantrags und des Auszahlungsantrags erfolgt getrennt. Die Stellung des Förderantrags und des Zahlungsantrags ist ausschließlich über FIONA möglich.
Neuantragsteller brauchen für den Zugang zu FIONA und die Antragstellung eine PIN. Auf der Website www.fiona-antrag.de sind unter dem Menüpunkt „Informationen zu FIONA“, „Formulare und Anträge“, die notwendigen Formulare zur Neubeantragung einer PIN hinterlegt.
Ist die PIN ist nicht mehr gültig oder hat der Antragssteller sie vergessen, kann eine neue PIN ebenfalls online unter unter www.fiona-antrag.de, „FIONA starten“, „Kennwort (PIN) vergessen?“, beantragt werden.
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