Neufassung ist jetzt öffentlich
Für Gemeinden mit vielen kleinräumigen Strukturen am Feldrand gelten Ausnahmen einiger Anwendungsbestimmungen. Das Julius Kühn-Institut führt ein ständig aktualisiertes Verzeichnis, das zeigt, welche Gemeinde von den Ausnahmen profitieren kann.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart4 erschienen am 24.03.2025Kleinräumiger Strukturen wie z. B. Hecken, Feldgehölze, Gewässerrandstreifen, Feldraine oder Gräben in der Agrarlandschaft dienen Nichtzielorganismen als Lebens- und Rückzugsräume. Um die Akzeptanz zum Schutz von solchen Kleinstrukturen zu verbessern, entfallen in Gemeinden mit einem ausreichend hohen Anteil an Kleinstrukturen einzelne oder sämtliche Bestimmungen der Anwendungsbestimmungen NT 101 bis NT 112 (Pflicht zu Mindestabstände, Pflicht zu abdriftmindernder Applikationstechnik).
Aktuelle Variante veröffentlicht
Das Julius Kühn-Institut veröffentlicht regelmäßig Aktualisierungen des Verzeichnisses aus welchem hervorgeht, ob eine Gemeinde ausreichend Kleinstrukturanteile hat, um von den Ausnahmen zu profitieren. Das Verzeichnis wird auf Gemeindeebene geführt. Neben den Kleinstrukturen werden bei der Berechnung auch Flächen aus Agrar-Umwelt-Maßnahmen berücksichtigt (Flächen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz). Siedlungs- und Waldflächen werden bei der Berechnung hingegen nicht berücksichtig, da sie nicht Teil der Agrarlandschaft sind. Sofern Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft entfallen oder anteilsmäßig zurückgehen z. B. durch Baugebiete, Infrastrukturmaßnahmen, Aufforstungen oder weniger Agrar-Umwelt-Maßnahmen ohne Pflanzenschutzeinsatz von Landwirten beantragt und durchgeführt werden, können auch Gemeinden, die bislang ausreichend Kleinstrukturen hatten (=“Erfüllergemeinden“), zu Gemeinden ohne ausreichend Kleinstrukturen werden („Nicht-Erfüllergemeinden“).
Mehr Nicht-Erfüllergemeinden
Baden-Württemberg hat aufgrund der kleinräumigen Agrarlandschaft, historisch vielfach auch durch Realteilung begünstigt, sowie aufgrund der guten Annahme von FAKT-Maßnahmen im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr viele Erfüllergemeinden (über 90%). Jedoch sind mit der Änderung im März 2025 insgesamt 12 der über 1100 Gemeinden Baden-Württembergs neu zu Nicht-Erfüllergemeinden geworden. Namentlich sind es Geislingen an der Steige, Gerabronn, Ilshofen, Böbingen an der Rems, Neulußheim, Ballendorf, Allmannsweiler, Erolzheim, Unlingen, Uttenweiler, Ostrach und Illmensee. Und lediglich die Gemeinde Oggelshausen ist neu eine Erfüllergemeinde geworden. Wie erwähnt, bedeutet die Verschiebung nicht zwangsläufig, dass sich die Kleinstrukturen in einer Gemeinde verbessert oder verschlechtert haben. Da bei der Berechnung lediglich der „Anteil“ Kleinstrukturen an der Agrarlandschaft berücksichtigt wird, kann auch z. B. durch Aufforstung oder Sukzession in einem Gebiet mit einem großen Flächenanteil an Kleinstrukturen zu einem insgesamt niedrigeren Anteil an Kleinstrukturen führen. Grund ist, dass die neue Waldfläche (ehemals Agrarlandschaft mit überdurchschnittlich viel Kleinstrukturen) nicht mehr Teil der Agrarlandschaft ist und die „restliche“ Agrarlandschaft somit effektiv einen geringeren Flächenanteil an Kleinstrukturen hat.
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