Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Neue Regelungen zur Bekämpfung von Salmonellen in Kraft getreten

Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) informierte über die Veröffentlichung der 2. Änderungsverordnung zur Geflügel-Salmonellen-Verordnung im Bundesgesetzblatt. Die durchgeführten Änderungen seien bereits wirksam, so der Verband.

Veröffentlicht am
Die 2. Änderungsverordnung zur Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlich.
Die 2. Änderungsverordnung zur Geflügel-Salmonellen-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlich.Colourbox.de
Artikel teilen:

Demnach betreffen die wesentlichen Änderungen in der Geflügel-Salmonellen-Verordnung folgende Punkte:

  • Wegfall des „Verdachts“ auf Salmonellen: Positive Befunde in betriebseigenen Kontrollen gelten nun als „Feststellung“ und lösen unmittelbar Maßnahmen wie Verbringungsverbote aus. Eine amtliche Bestätigung ist nicht mehr erforderlich.
  • Schnellere Meldung von Feststellungen in Legehennenbetrieben: Diese müssen die Feststellung bereits vor der Serotypisierung unverzüglich melden. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen bereits vor dem Ergebnis der Serotypisierung ergreifen, im Interesse des Verbraucherschutzes.
  • Kürzere Mitteilungspflicht für negative Eigenkontrollen: Hühnerzuchtbetriebe müssen negative Eigenkontrollen nun innerhalb von 14 Tagen melden, im Gegensatz zu den bisherigen 3 Monaten.
  • Einführung des Begriffs „Herde“: Statt „Betrieb/Betriebsteil“ wird der Begriff „Herde“ etabliert, definiert nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Die zuständige Behörde (Veterinäramt) legt die „Herden“ im Betrieb unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten fest.
  • Obligatorische Hygieneschleusen pro „Herde“: Diese müssen über ein Handwaschbecken mit Frischwasserversorgung und einen Abfluss oder eine Auffangmöglichkeit für Abwasser zur Reinigung und Desinfektion verfügen. Mobilställe benötigen keinen Anschluss an das Trinkwassernetz.
  • Änderung bei der Desinfektion von Flüssigkeiten und Dung: Diese erfolgt nicht mehr nach dem Stand der Technik, sondern gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde.

Der ZDG hatte bereits bei Vorliegen des Referentenentwurfs Bedenken geäußert, insbesondere gegen die zentrale Änderung, dass positive Befunde ohne weitere amtliche Untersuchung die Feststellung von Salmonellen begründen sollen. Deswegen fordert der Verband weiterhin, dass Maßnahmen nur aufgrund abschließender Endbefunde inklusive Impfstamm/Feldstamm-Differenzierung direkt aus den Geflügelbeständen begründet werden können. Der Gesetzgeber sei auf die Forderung des ZDGs bezüglich der Definition der „Herde“ eingegangen, jedoch sei die Ausgestaltung der geforderten Hygieneschleusen weniger spezifisch als im ursprünglichen Entwurf, bemängelte der Verband.

Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.