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Erntegutbescheinigung

Neues Portal

Bei der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) wurde das neue Erntegutportal online gestellt.

von Redaktion erschienen am 04.04.2025
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Weizenkörner in einer Hand.
Weizenkörner in einer Hand. © Silvia Rueß

Eine vereinfachte Version der sogenannten Erntegutbescheinigung hat die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) frei geschaltet. Landwirte könnten den Antrag nun auf einer eigens geschaffenen Webseite stellen. Der Deutsche Bauernverband sieht keine Notwendigkeit für eine Anmeldung an dem Portal. Es wird empfohlen, die Einhaltung der geltenden Sortenschutzbestimmungen wie im vergangenen Jahr lediglich mit einem Dreizeiler zu bestätigen.

Laut STV reiche es auf dem neuen Portal für Z-Saatgut ab sofort aus, die Fruchtart und die Menge anzugeben. Landwirte, die Nachbau betreiben, müssen weiterhin die jeweiligen Sorten und Flächen angeben. Auch für sie gibt es allerdings die Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen. Nämlich, indem der Antragsteller zustimmt, dass die Angaben aus der Nachbauerklärung auf den Antrag für die Erntegutbescheinigung übertragen werden dürfen. Diese Entscheidung liege beim Landwirt.

Sowohl beim Z-Saatgut als auch beim Nachbau bestehen weiterhin die Optionen, die benötigten Dokumente sofort hochzuladen oder sich zu einer stichprobenartigen Kontrolle bereitzuerklären. Es seien keine Vor-Ort-Kontrollen vorgesehen. In beiden Fällen würden Landwirte ihre Erntegutbescheinigung sofort erhalten.

Die Rückmeldefrist für die Nachbauauskunft endet am 30. Juni. Würde die Zahlungs- beziehungsweise Rückmeldefrist verpasst, könne dies wegen Sortenschutzverletzungen finanzielle und rechtliche Folgen haben, warnte die STV. Nicht nur das zum Nachbau verwendete Saatgut unterliegt dabei dem Sortenschutzrecht, sondern auch das daraus erzeugte Erntegut. Dies habe der Bundesgerichtshof 2023 in der sogenannten Erntegut-Entscheidung „unmissverständlich“ klargemacht, so STV-Geschäftsführer Moritz von Köckritz. Der Agrarhandel müsse „durch geeignete Maßnahmen sicherstellen“, dass das Erntegut von den Betrieben ordnungsgemäß erzeugt worden sei. Die Erntegutbescheinigung sei eine dafür mögliche Variante.

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