Limit für Wirkstoffmenge
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt in Einzelfällen Anwendungsbestimmungen fest, die jahresübergreifend die Anwendungshäufigkeit und/oder die maximal ausgebrachte Wirkstoffmenge beschränken.
Häufig werden solche Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Grundwassers erteilt.
Beispiele: So wird gerechnet
- Mit Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden.
- Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 12,5 g Imazamox pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln – nicht überschritten werden.
Zeit seit letzter Anwendung prüfen
Der Dreijahreszeitraum in den genannten Beispielen beginnt nicht erst mit dem Wirksamwerden der neuen Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss bei Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einer entsprechenden Anwendungsbestimmung prüfen, ob in den vergangenen Jahren bereits dieser Wirkstoff ausgebracht wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Beispiel: Auf Maisschlägen, die bereits 2016 und/oder 2017 mit Peak (Wirkstoff: Prosulfuron) behandelt wurden, dürfen dieses und andere Prosulfuron-haltige Mittel 2018 nicht ausgebracht werden!
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