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Pflanzenschutz aktuell

Auflagen für Chloridazon

Mittel mit dem Wirkstoff Chloridazon dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und nicht auf sandigen Böden eingesetzt werden. Lesen Sie hier, was es noch zu beachten gibt.
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D Mz / Pixabay.com
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Bald stehen die ersten Nachauflaufbehandlungen gegen keimende Unkräuter und Ungräser an. Notwendige Maßnahmen sind an dem vorhandenen Unkrautbesatz auszurichten. Die Fortschritte in der Entwicklung der Hackgeräte machen die Kombination von Bandspritzung und Maschinenhacke wieder interessant.

Geeignete Mittel und Spritzfolgen sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2019“ in den Tabellen 28 und 29 auf den Seiten 34 und 35 zusammengestellt. Nach Mitteilung des Herstellers kann es bei Goltix Titan zu Lieferengpässen kommen. Goltix Gold steht jedoch in ausreichender Menge zur Verfügung.

Vorsicht mit Chloridazon

Wegen des Eintrages von Abbauprodukten des Wirkstoffes Chloridazon ins Grundwasser wird die Anwendung von Mitteln mit diesem Wirkstoff (Rebell Ultra und Pyroquin Ultra) nicht mehr empfohlen. In Wasserschutzgebieten (Normal- bzw. ogL.-, Problem- und Sanierungsgebieten) sollte der freiwillige Verzicht zum Schutz des Grundwassers unbedingt eingehalten werden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat auf Antrag der Firma BASF die Zulassung für Rebell Ultra und Pyroquin Ultra widerrufen. Der Widerruf gilt auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Die Abverkaufsfrist endet deshalb am 30. Juni 2019, die Aufbrauchfrist am 30. Juni 2020. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind Restmengen der genannten Mittel entsorgungspflichtig.

Hier ist der Wirkstoff verboten

Im Wasserschutzgebiet Killingsäcker, befindlich in den Gemarkungen Öhringen-Büttelbronn, Öhringen Schwöllbronn und Zweiflingen-Westernbach, ist der Einsatz des Wirkstoffes Chloridazon verboten (NG301-1).

Aufgrund der Anwendungsbestimmung NG415 ist auf allen sandigen Böden (weniger als 17 % Ton und weniger als 50 % Schluff) die Anwendung von Chloridazon ebenfalls verboten. Ohne Bodengutachten gilt das Verbot auf allen Böden mit weniger als 17 % Ton, also auch auf sandigem und lehmigem Schluff! Im Ergebnis der EUF-Untersuchung ist die Anwendbarkeit von Chloridazon angegeben.

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