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Patentierungsverbot von Pflanzen aus Kreuzung und Selektion

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) hat am 14. Mai 2020 klargestellt, dass Pflanzen aus Kreuzung und Selektion nicht patentierbar sind. Diese Entscheidung helfe laut Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V., um den Züchtungsfortschritt weiterhin zu sichern.
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„Mit der Entscheidung wird einer langjährigen Forderung des BDP endlich Rechnung getragen und der Sortenschutz als primäres Schutzrecht in der Pflanzenzüchtung gefestigt“, erklärt BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer. Pflanzenzüchtung beruht auf der Schaffung immer wieder neuer Kombinationen genetischer Bausteine. Dabei ist das Ziel, die jeweils besten Eigenschaften von Pflanzen zu verbinden und so neue, innovative und bessere Sorten zu entwickeln. Züchter müssen deshalb Zugang zu einer breiten genetischen Vielfalt haben und auf den Vorleistungen anderer Züchter aufbauen können. Dies regelt der Sortenschutz. Er ermöglicht es Unternehmen, mit den Sorten ihrer Wettbewerber weiterzuzüchten und daraus entstehende neue Sorten auf den Markt zu bringen. Das Patentrecht ist dagegen ausschließlich auf technische Erfindungen anzuwenden. Die Technische Beschwerdekammer des EPA hatte im Dezember 2018 mit ihrer Entscheidung das Patentierungsverbot von Pflanzen aus Kreuzung und Selektion, welches Mitte 2017 vom Verwaltungsrat des EPA nach einer Klarstellung der EU-Kommission eingeführt worden war, untergraben. Mit der aktuellen Entscheidung ist es eindeutig, dass Pflanzen aus im Wesentlichen biologischen Verfahren künftig nicht mehr patentiert werden dürfen. Als Wermutstropfen bezeichnet Schäfer, dass dies nicht für Patente gilt, die vor Juli 2017 erteilt wurden. „Diese Ansprüche werden die Züchtungsarbeit weiterhin behindern“, so der BDP-Geschäftsführer.
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