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Änderungen für Mittel aus dem Rechtsbereich der Biozide

Sachkunde für Rodentizide nötig

Bei den Rodentiziden (chemische Schadnagerbekämpfungsmittel) gibt es je nach Rechtsbereich verschiedene Sachkundeerfordernisse. Gerade im Bereich der Biozide hat es rechtliche Änderungen gegeben, die zu beachten sind.

von Dr. René Pfitzer, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Tübingen erschienen am 23.09.2025
Schadnagerkontrolle im Ackerbau oder Grünland fällt in den Rechtsbereich Pflanzenschutz. © René Pfitzer/Regierungspräsidium Tübingen
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Je nach Einsatzzweck werden die Rechtsbereiche abgegrenzt. In Kurzform werden Pflanzenschutzmittel, wie der Begriff bereits verrät, eingesetzt, um Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen. Dazu zählt in erster Linie der Einsatz von Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden und Wachstumsreglern auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie der Vorratsschutz mit dem Ziel, die Pflanzenerzeugnisse zu schützen. Zinkphosphid ist aktuell der einzige zugelassene rodentizide Pflanzenschutzwirkstoff, unter anderem zur Kontrolle von Feld- oder Schermaus.

Gemäß §9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ist für folgende Bereiche der Pflanzenschutzsachkundenachweis erforderlich: Anwendung, Beratung, Anleitung oder Beaufsichtigung der Anwendung sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Für folgende Bereiche ist keine Sachkunde erforderlich: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich, Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht oder Anwendung in einem Ausbildungsverhältnis unter Anleitung durch eine Person mit Sachkundenachweis sowie bei der Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

Ansprechpartner für das Pflanzenschutzrecht oder die Pflanzenschutzsachkunde ist der Pflanzenschutzdienst, zum Beispiel das Landwirtschaftsamt oder das Regierungspräsidium.

Im Pflanzenschutzrecht haben sich bei den Rodentiziden keine Änderungen bezüglich der Sachkundeerfordernisse ergeben. Anders verhält es sich bei den Rodentiziden aus dem Rechtsbereich der Biozide.

Verwendung von Rodentiziden (Biozide)

Biozide sind „notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen.“ [1] In der Landwirtschaft zählen dazu beispielhaft der Rodentizideinsatz gegen Ratten in Tierställen (zum Schutz der Tiergesundheit) und Gebäuden.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde geändert. Der 28. Juli 2027 (zuvor: 28. Juli 2025) ist die neue Übergangsfrist zur Sachkundeerfordernis für die Verwendung von Bioziden (hier: antikoagulanten Rodentiziden) für Kanalarbeiter und Landwirte [2]. Die Fristverlängerung gilt somit nur für die gelegentliche und nur in geringem Umfang erfolgende Schädlingsbekämpfung im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Alle weiteren Personen, zum Beispiel Privatpersonen oder bei der professionellen Schädlingsbekämpfung, sind bereits sachkundepflichtig.

Folgende Rodentizide fallen unter die Sachkundeerfordernis[2]:

  • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
  • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B
  • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
  • Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“

Separater Nachweis erforderlich

Der Sachkundenachweis nach Gefahrstoffverordnung zur Verwendung von bestimmten Bioziden gilt für eine Dauer von sechs Jahren. Die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg: die Abteilung 5 des jeweiligen Regierungspräsidiums) kann auch andere Aus- oder Weiterbildungen, zum Beispiel die Pflanzenschutzsachkunde, anerkennen, aber nur wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Inhalte vermittelt wurden [3].

Dazu zählen zum Beispiel die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Bekanntmachungen [4], Gesundheits- und Umweltauswirkungen, Zielbereiche und Zielarten, der risikominimierende Einsatz, Befallsvorbeugung und alternative Schädlingsbekämpfungsverfahren, Dosierung und Ausbringung, Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle sowie die fachgerechte Entsorgung von Biozidprodukten. Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs erfordert einen Antrag, der dann individuell geprüft wird.

In der Pflanzenschutzsachkunde in Baden-Württemberg werden diese Inhalte allerdings nicht vermittelt. In einer bundesweiten Initiative war es nicht möglich, hier eine einheitliche Lösung im Rahmen der Pflanzenschutzsachkunde zu etablieren. Im Anschluss müssen anerkannte Fortbildungen [5] abgelegt werden, die wiederum für jeweils sechs weitere Jahre zur Verwendung von Bioziden berechtigen. Ansprechpartner bezüglich der Sachkunde für die Verwendung von Rodentiziden sind das Umweltamt beziehungsweise die Regierungspräsidien (Abteilung 5) in Baden-Württemberg.

Abgabe von Rodentiziden (Biozide)

Seit dem 1. Januar 2025 gelten nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) strengere Abgabebestimmungen für bestimmte Biozidprodukte, was auch Rodentizide betrifft. Zum Beispiel gilt für alle Rodentizide (Produktart 14) ein Selbstbedienungsverbot, und die Abgabe darf nur durch sachkundige Personen erfolgen. Die abgebende Person, zum Beispiel Mitarbeitende im Landhandel oder Baumarkt, benötigt einen Sachkundenachweis nach ChemBiozidDV und hat bei der Abgabe die Abgaberegelungen in der ChemBiozidDV zu beachten.

Es gibt keine eigenständige Sachkunde zur Abgabe von Bioziden nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung, sondern sie knüpft an bestimmte bestehende Sachkunden an.

Personen mit Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß §9 (1) Nummer 4 im Pflanzenschutzgesetz können beispielsweise die Sachkunde zur Abgabe von Bioziden nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung erwerben, indem sie eine Fortbildungsveranstaltung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung besuchen, die Kenntnisse über Biozidprodukte vermittelt.

Fußnoten: [1]: VO (EU) 528/2012 [2]: §15c(3) GefStoffV [3]: Anhang I Nr. 4.4 (1) GefStoffV [4]: nach § 20 Absatz 4 GefStoffV [5]: nach Anhang I Nr. 4.4 (5) GefStoffV

Ansprechpartner für das Thema Biozide ist das landesweit zuständige Referat 114 - Chemikaliensicherheit - des Regierungspräsidiums Tübingen unter der E-Mailadresse marktueberwachung@rpt.bwl.de

Änderung für Biozide
  • Zinkphosphid ist der einzige zugelassene rodentizide Wirkstoff im Pflanzenschutz. Hier gelten die bekannten Sachkunde-Regeln nach Pflanzenschutzgesetz.
  • Für antikoagulante Rodentizide im Stall und in Gebäuden zur Rattenbekämpfung ist ein eigener Biozid-Sachkundenachweis nach Gefahrstoffverordnung erforderlich.
  • Landwirte und Kanalarbeiter dürfen Biozide im eigenen Betrieb noch bis 28. Juli 2027 ohne separaten Biozid-Sachkundenachweis einsetzen.
  • Der Biozid-Sachkundenachweis gilt jeweils sechs Jahre und wird durch anerkannte Fortbildungen verlängert.
  • Rodentizide (Biozide) dürfen seit 2025 nicht mehr im Selbstbedienungsregal stehen; Abgabe nur durch sachkundiges Personal im Handel.
  • Ansprechpartner für Pflanzenschutzrecht ist der Pflanzenschutzdienst am Landwirtschaftsamt und Regierungspräsidium, für die Verwendung von Bioziden das Umweltamt beziehungsweise die Regierungspräsidien (Abteilung 5) in Baden-Württemberg und für die Abgabe von Bioziden landesweit das Referat 114 des Regierungspräsidiums Tübingen.
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