Einschränkungen für neue Biogasanlagen
Die Bestimmungen des neuen EEG 2014 sind seit 1. August 2014 in Kraft. Wer nach Inkrafttreten des neuen EEG eine Biogasanlage bauen will, muss wissen, welche Substrate er einsetzen darf und mit welchen Vergütungen er rechnen kann.
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Neuanlagen nach EEG 2014 sind alle Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gehen, mit Ausnahme der Anlagen, die vor dem 23.1.14 nach BImSch genehmigt wurden und bis zum 31.12.14 in Betrieb gehen. Ziel des Gesetzgebers beim Festlegen der Bestimmungen war, den Zubau auf solche Anlagen zu beschränken, die überwiegend mit Rest- und Abfallstoffen beschickt werden. Die neuen Vergütungsbestimmugen beziehen sich auf drei Kategorien von Anlagen: 75 kW-Anlagen, Bioabfall-Anlagen und NawaRo-Anlagen.
75 kW-Anlage
Für die Vergärung von Gülle (= 75 kW-Anlagen) gilt nach § 46 EEG:
- Die installierte Leistung darf maximal 75 kW betragen.
- Die Anlage muss mit mindestens 80 Prozent Gülle, einschließlich Rinder- oder Schweinemist, gefahren werden. Wenn diese Menge erreicht ist, dürfen die restlichen 20 Prozent aus Geflügelmist oder Geflügeltrockenkot bestehen.
- Vergütet wird der Strom aus diesen Güllekleinanlagen mit 23,73 Ct/kWh
- Flexibilisierung darf nicht eingesetzt werden
- Degression ab 2016 um 0,5 Prozent pro Quartal
Eine Verbesserung gegenüber dem EEG 2012 ist die erweiterte Definition der Gülle (in den 80 Prozent Gülle kann auch Rinder- oder Schweinemist enthalten sein, siehe oben)
Bioabfallanlagen
Der Förderanspruch gilt für die Vergärung von Bioabfällen nach
§ 45 EEG für Anlagen, die
- die technologiebezogenen Voraussetzungen erfüllen, die grundsätzlich auch schon im EEG 2012 enthalten waren,
- mit 90 Prozent qualifizierter Bioabfälle beschickt werden (entsprechend den Abfallschlüsselnummern 200201, 200301 und 200302). Darunter fallen zum Beispiel Speiseabfälle (einschl. überlagerter Lebensmittel), Marktabfälle (z. B. Großmarkt), Grünschnitt, Parkschnitt.
Außerdem gilt:
- Vergütung je nach Größe der Anlage mit 15,26 Ct/kWh (Anlagen bis 500 kW) oder 13,38 Ct/kW (Anlagen bis 200 kW),
- Flexibilitätszuschlag kann geltend gemacht,
- Degression ab 2016 um 0,5 Prozent pro Quartal,
- Kombination von Bioabfällen und NawaRo ist nicht mehr möglich (damit fällt auch der NawaRo-Bonus weg, den solche Anlagen bisher für die entsprechenden Anteile ihres eingesetzten Substrats bekommen haben).
NawaRo-Anlagen
Der Förderanspruch für Biomasse („NawaRo-Anlagen“) ist in § 44 EEG geregelt:
- Als Biomasse gelten alle nachwachsenden Rohstoffe, es gibt keine Unterteilung mehr in Einsatzstoffvergütungsklasse I und II.
- Einsatzstoffvergütungsklasse II (Kleegras, Wildpflanzen), die mit 2 Ct/kWh mehr vergütet wurde, ist gestrichen.
- NawaRo-Bonus (nach altem EEG 6-7 Ct/kWh) ist gestrichen.
- Grundvergütung 13,66 Ct/kWh für Anlagen bis 150 kW; für größere Anlagen sinkt die Vergütung.
- Flexibilitätszuschlag kann geltend gemacht werden.
- Degression ab 2016 um 0,5 Prozent pro Quartal.
Anlagen über 100 kW
Für neue Anlagen mit über 100 kW installierter Leistung gilt:
- Pflicht zur Direktvermarktung wird vorgegeben.
- Diese Anlagen bekommen nur für 50 Prozent der installierten Leistung des BHKW die vom EEG vorgesehene Vergütung.
- Flexibilitätszuschlag von 40 Euro/kWh und Jahr für die gesamte Laufzeit wird gewährt
Aus der Verpflichtung zur Direktvermarktung gemeinsam mit den Vergütungsregelungen ergibt sich, dass die istallierte Leistung des BHKW doppelt so hoch sein muss wie die Jahresstromproduktion der Biogasanlage, damit der Betreiber den gesamten Strom, den er mit seiner Biogasmenge erzeugen kann, bezahlt bekommt.
Das gilt für alle
Für alle Anlagen gilt nach dem neuen EEG 2014:
Einspeisemanagement muss nachgewiesen werden. Bei Anlagen über 100 kW muss ein Viertelstundenzähler installiert sein.
Alle Anlagen müssen im Anlagenregister angemeldet werden, damit die Stromerzeugungskapazität bundesweit erfasst wird. Den Erhebungsbogen kann man bei der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetz agentur.de herunterladen.
Fazit des Fachverbandes Biogas: Biogas ausgebremst: Keine Perspektiven für Neuanlagen
Der Fachverband Biogas sieht für Neuanlagen in der Zukunft keine Perspektiven: Die Prognose für 2015 und die folgenden Jahre wird bundesweit auf 6 bis 10 MW Zubau eingeschätzt. Zum Vergleich: 2012 und 2013 wurden 300 und 334 MW neu installiert, Werte, die exakt dem Ziel der Bundesregierung aus ihrem Energiekonzept entsprechen.
Dieses Vorgehen kann laut Otto Körner, für Baden-Württemberg zuständiger Referent des Verbandes, nur als gezieltes Ausbremsen einer deutschen Branche gewertet werden, die weltweit die Technologieführerschaft inne hat. Hintergründe dafür liegen in der Speicherbarkeit von Biogas, seiner bedarfsgerechten Stromeinspeisung und den dadurch bereits jetzt möglichen Systemdienstleistungen im Stromnetz (Frequenz- + Spannungshaltung usw.).
Diese Aufgabe nehmen heute Atom-, Braun- und Steinkohlekraftwerke wahr – und wollen dies natürlich solange wie möglich. Das im Koalitionsvertrag enthaltene Versprechen, Biogas aus „überwiegend“ Rest- und Abfallstoffen zu fördern, das heißt auch noch NawaRo-Biogasanlagen zu ermöglichen, wird nicht eingelöst. Es entfällt durch die Streichung der Vergütungsklassen aus dem EEG 2012 vollständig. Für die Landwirte sei jetzt der Diversifizierungspfad „Energiewirt“ mehr oder weniger verschlossen, so der Fachmann vom Fachverband Biogas.
Weitere Infos:
In BWagrar 33 berichteten wir, welche Bestimmungen für Biogas-Bestandsanlagen, die Strom erzeugen, gelten. Den Beitrag finden Sie auch auf der Homepage von BWagrar, www.bwagrar.de, Webcode 4463073
Was sich für Betreiber von Solarstromanlagen ändert, können Sie in BWagrar 32/14 nachlesen oder bei www.bwagrar.de, Webcode 4442295
Bei Fragen können Sie sich zu den üblichen Bürozeiten an den Fachverband Biogas wenden: Otto Körner, Regionalbüro Süd, Tel. 0771/18 59 98 44
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