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Geflügelhaltung

Geflügelpest in Bayern

Nachdem zunächst vor allem Wildvögel in Küstennähe an der Geflügelpest verendet waren, wies das FLI das aviäre Influenza-Virus bei Wildenten im Landkreis Passau am 19.11.2020 nach. In den Landkreisen Passau (großteils) und Rottal-Inn (gesamt) besteht ein Aufstallungsgebot für Haus-/Nutzgeflügel. Am 04.Januar 2021 hat das Landratsamt Landsberg am Lech den Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Bei einem an der Lechstaustufe in Apfeldorf tot aufgefundenen Schwan wurde durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschließheim das H5N8-Geflügelpestvirus nachgewiesen und anschließend durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt.
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Für sämtliche Geflügelhaltungen im Landkreis Landsberg gilt ab sofort die Stallpflicht. Weil an den großen Wasserflächen des Landkreises Landsberg viele Wasservögel verschiedenster Arten überwintern, geht der Leiter des Veterinäramtes, Dr. Michael Veith, davon aus, "dass das Virus sich bereits in der Umgebung ausgebreitet hat. Aus diesem Grund hat der Landkreis am 04.01.2021 per Allgemeinverfügung eine kreisweite Stallpflicht für alle Arten der Geflügelhaltung verfügt. Diese gilt für gewerbliche Haltungen genauso wie für Hobbyhaltungen. Kontakte von Hausgeflügel mit Wildvögeln, insbesondere wildlebenden Wasservögeln, müssen unbedingt verhindert werden.“

Worauf Geflügelhalter jetzt achten müssen

Geflügelhalter sollten ihre Tiere möglichst in geschlossenen Ställen auf stallen. Wo kein Stall verfügbar ist, müsse die Haltung mindestens unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung erfolgen. Gitter oder Netze als Überdachung reichen nicht aus. Futter, Wasser und Geräte, die im Geflügelbestand eingesetzt werden, dürfen nicht mit Wildvögeln in Berührung kommen. Außerdem ist auf eine strikte Zugangsbeschränkung zu achten. An den Eingängen zu den Geflügelhaltungen ist eine Schuhdesinfektion durchzuführen. Beim Betreten der Geflügelhaltung ist Schutzkleidung (einschließlich Stiefel) anzulegen, Einwegkleidung ist anschließend unverzüglich im Hausmüll zu entsorgen. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vor und nach Betreten des Stalles vorzusehen.

Geflügelpest im Landkreis Passau

Das FLI wies das aviäre Influenza-Virus bei Wildenten im Landkreis Passau am 19.11.2020 nach. In den Landkreisen Passau (großteils) und Rottal-Inn (gesamt) besteht ein Aufstallungsgebot für Haus-/Nutzgeflügel. Um ein Übergreifen der Tierseuche auf Hausgeflügelbestände zu verhindern, gilt s in einem Großteil des Landkreises Passau sowie im gesamten Landkreis Rottal-Inn ein Aufstallungsgebot. Betroffen sind circa 1000 private und landwirtschaftliche Geflügelhaltungen. Gerade Hobbyhalter und Besitzer von Kleinstbeständen an Geflügel empfinden es als große Einschränkung, ihren Bestand aufzustallen und mit oftmals entstehenden Verhaltensstörungen der Tiere umzugehen. Andererseits geht laut Aussage des StMUV gerade von diesen Beständen die höchste Gefährdung der Einschleppung aus.

Aufstalllungsverpflichtung ernst nehmen

Es ist daher – abgesehen von der bestehenden Verpflichtung – ein Gebot der Solidarität, die Aufstallungspflicht sowie die Biosicherheitsmaßnahmen ernst zu nehmen, denn die Folgen einer Infektion betreffen nicht nur den Bestand direkt, sondern auch das landwirtschaftliche Umfeld: Im Falle einer Infektion mit HPAI in einem Hausgeflügelbestand wird der Bestand getötet und ein Sperrbezirk von ca. 3 km angelegt, in welchem umfangreiche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden (ggf. mit weiteren Keulungen) sowie Transportbeschränkungen bestehen, die u. U. auch für Futtermittel sowie Säugetiere gelten. Dadurch ist je nach Lage der Geflügelhaltung die Mit-Betroffenheit der kompletten landwirtschaftlichen Nachbarschaft gegeben.

Große Sorge bereitet die Aufstallungsverpflichtung ebenso den Erzeugern von Freilandprodukten, denn sollte die Stallpflicht mehr als 16 Wochen (neu! früher 12 Wochen) andauern, dürfen die Produkte nicht mehr als Freiland-Produkte verkauft werden, z. B. Freiland-Eier müssen als Bodenhaltungs-Eier deklariert werden und somit empfindliche Preisabschläge hingenommen werden.

Um den Verlauf der Tierseuche gut verfolgen zu können, hat das StMUV das Wildvogel-Monitoring ausgeweitet und wird bei Bedarf die Aufstallungsverpflichtung risikoorientiert ausdehnen.

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