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Bundeskartellamt

Kartellamt entscheidet: Edeka darf Kaiser's Tengelmann nicht kaufen

Bundeskartellamt untersagt Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb von rund 450 Kaiser’s Tengelmann Filialen durch EDEKA untersagt. Das Vorhaben hätte nach Auffassung des Amtes zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen auf zahlreichen ohnehin stark konzentrierten regionalen Märkten und Stadtbezirken im Großraum Berlin, in München und Oberbayern sowie in Nordrhein-Westfalen geführt. Mit der Übernahme von Kaiser’s Tengelmann wären die Auswahl- und Ausweichmöglichkeiten der Verbraucher vor Ort stark eingeschränkt und aufgrund der Beseitigung einer bedeutenden Wettbewerbskraft für die verbliebenen Wettbewerber zukünftig entsprechende Preiserhöhungsspielräume eröffnet worden.

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Auch im Bereich der Beschaffung hätte das Vorhaben wettbewerbliche Probleme verursacht. Den Herstellern von Markenartikeln würde nach einer Fusion ein bedeutsamer unabhängiger Abnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen. Die bei der Beschaffung insbesondere von Markenartikeln ohnehin schon große Verhandlungsmacht der Spitzengruppe bestehend aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe mit Kaufland und Lidl gegenüber ihren Wettbewerbern wäre weiter gestiegen.

Die nach der Abmahnung des Vorhabens (vgl. Pressemitteilung vom 17. Februar 2015) von den Beteiligten vorgelegten Kompromissvorschläge (sogenannte Zusagen) waren nicht geeignet, die vom Bundeskartellamt festgestellten wettbewerblichen Probleme auf den betroffenen Märkten zu lösen.

Zu große Marktmacht befürchtet

Die umfangreichen Ermittlungen haben gezeigt, dass die geplante Übernahme zu einer erheblichen Verringerung des Wettbewerbsdrucks in zahlreichen Markträumen führen würde. Teilweise wäre die bereits mit Abstand führende Marktposition von Edeka weiter verstärkt worden. Aber auch in lokalen und regionalen Markträumen, in denen nicht EDEKA, sondern der enge Wettbewerber REWE marktführend ist, war aufgrund der aus Sicht des Verbrauchers sehr ähnlichen Vertriebskonzepte und der entsprechend ausgeprägten wettbewerblichen Nähe der Anbieter von einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auszugehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „In diesem Fall kommt es vor allem auf die Marktverhältnisse vor Ort an. Der Verweis auf den relativ geringen bundesweiten Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann geht an der Sache vorbei. Niemand fährt zum Einkaufen quer durch Deutschland oder auch nur quer durch eine Großstadt. In vielen Stadtteilen der Metropolen Berlin, München und Düsseldorf sowie einigen Markträumen in Oberbayern und NRW ist Kaiser’s Tengelmann der stärkste Wettbewerber von EDEKA und REWE, sodass dessen Ausscheiden die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher vor Ort erheblich reduzieren würde. Selbstverständlich gehören zu einer solchen Marktbetrachtung auch die Discounter wie Aldi oder Lidl, die allerdings für die Verbraucher nur eingeschränkt eine Alternative zu den Vollsortimentern darstellen, einfach weil das Warenangebot unterschiedlich ist.“

Andreas Mundt erklärt weiter: „Wir haben den Unternehmen im laufenden Verfahren frühzeitig Lösungsmöglichkeiten für die offensichtlichen wettbewerblichen Probleme aufgezeigt. Die Freigabe des Vorhabens wäre möglich gewesen, wenn der überwiegende Teil der drei regionalen Vertriebsnetze von Kaiser’s Tengelmann – jedenfalls in den kritischen regionalen Absatzmärkten – auf jeweils einen oder zwei unabhängige Wettbewerber übergegangen wäre, die in die Wettbewerbsposition von Kaiser‘ Tengelmann hätten eintreten können. Dies hätte auch die Probleme auf den Beschaffungsmärkten gelöst. Wir hatten eine ganze Reihe konkreter Hinweise auf alternative Interessenten für Teilnetze, die im Übrigen auch an der Übernahme der Beschäftigten interessiert gewesen wären. EDEKA und Tengelmann waren jedoch nicht bereit, auf die vom Bundeskartellamt formulierten Bedingungen für eine Freigabe einzugehen, sodass das Vorhaben insgesamt zu untersagen war.“

Die Untersagung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.
 

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