Bauen wird immer komplizierter
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Ich bin nur der Bote der schlechten Nachricht“, schickte Andreas Hackeschmidt seinem Vortrag in Laupheim über die Anlagenverordnung AwSV zum Bau von Fahrsilos, Güllelagern und Sickersaftgruben voraus. Dabei bezog er sich auf eine Fülle neuer, nun bundesweit geltender Vorschriften, mit denen die bisherigen Ländervorgaben für JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersaft) abgelöst werden. Regelungen, die den Bau solcher Anlagen erheblich verteuern. Dabei steht die Verordnung in engem Zusammenhang mit dem Düngegesetz und der Düngeverordnung. Einer seiner ersten Tipps lautete daher, beim Volumen von neuen Güllelagern nicht unbedingt auf Kante zu rechnen. Neben der Sperrfristen müsse Lagervolumen auch für Zeiten vorgehalten werden, in denen eine Gülleausbringung nicht möglich sei, weil der Boden überschwemmt, wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
Anlagen müssen dicht sein
Doch der KTBL-Referent hatte auch eine positive Nachricht im Gepäck: So sind Feldmieten für Festmist oder Silage weiter zulässig, sofern sie nicht länger als sechs Monate genutzt werden. Danach gelten sie als ortsfest genutzte Anlagen und müssen die Vorschriften der Anlagenverordnung erfüllen. Diese erstreckt sich auf Festmistlager, Jauchebehälter, Güllekanäle, Güllegruben, Siloanlagen, Sickersaftbehälter sowie Rangier- und Befüllplätze samt zugehörender Rohrleitungen. Aber auch Fugenabdichtungen und Beschichtungen zählen dazu. Um zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe austreten, müssen die Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und widerstandsfähig gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse sein. Behälter aus Holz sind nicht mehr zulässig.
Außerdem gilt für den Bau von Anlagen ab einer Größe von 25 m³ bei Sickersaftgruben, ab 500 m³ bei sonstigen JGS-Anlagen und ab 1000 m³ bei Festmist- und Silolagern die Verpflichtung, einen Fachbetrieb mit dem Bau zu beauftragen. Dabei dürfen nur noch Baustoffe mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden. „Die gibt es aber bislang kaum“, machte der KTBL-Experte auf ein Problem aufmerksam. Dabei geht er davon aus, dass es künftig zur bauaufsichtlichen Zulassung eines Komplettsystems kommen wird.
Der Betreiber muss den Bau, die Stillegung oder eine Nutzungsänderung von Anlagen in der genannten Größe sechs Wochen zuvor der zuständigen Behörde melden. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist nun eine Abnahme durch einen Sachverständigen vorgeschrieben, der die Anlagen einschließlich der Rohrleitungen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüft. Bei Erdbecken hat dies in fünfjährigem Turnus zu erfolgen. Liegen sie in einem Wasserschutzgebiet, halbiert sich der Prüfzeitraum. Darüber hinaus hat der Betreiber bestimmte Kontrollpflichten zu erfüllen. So muss er überwachen, ob seine Anlagen dicht sind und Sicherheitseinrichtungen funktionieren.
Technische Regelwerk kommt
Weitere Einzelheiten für den Bau und Betrieb von JGS-Anlagen listet das Technische Regelwerk auf, das kurz vor der Fertigstellung ist. Dort ist beispielsweise bestimmt, dass bei Siloanlagen verschmutztes Niederschlagswasser beim Fassungsvermögen des Gärsaftbehälters mit anzurechnen ist. Der Gärsaftanfall selbst ist mit drei Prozent des Silagevolumens anzusetzen. Ferner sind Vorgaben für den Bau, Betrieb sowie Dokumentationspflichten zur Überprüfung des Güllebehälters auf Dichtigkeit aufgeführt. Auch Anforderungen an Kanäle, Rinnen und Schächte sowie an Rohrleitungen sind dort gelistet. Letztere müssen künftig verklebt oder verschweißt statt nur gesteckt werden.
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