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Schutz gegen den Wolf wird gefördert

BMEL unterstützt Wanderschäfer mit über einer Million Euro

Ab Montag, 15. Juli können Wanderschäfer, die mit ihren Herden durch Wolf- und Wolfspräventionsgebiete ziehen, eine Förderung für Maßnahmen zum Schutz gegen den Wolf beantragen. Dann tritt eine entsprechende Förderrichtlinie des Ministeriums der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Kraft. Für das sogenannte ‚Bundesprogramm Wolf‘ stehen 1,05 Millionen Euro zur Verfügung.

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"Die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland ist ein Erfolg des Artenschutzes. Gleichzeitig stellt sie insbesondere die heimischen Wanderschäfer vor große Herausforderungen. Denn die Errichtung, Überwachung und Absicherung wolfsabweisender Zäune und anderer Schutzmaßnahmen kostet nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld. Den finanziellen Mehraufwand der Wanderschäfer wollen wir mit unserem "Bundesprogramm Wolf" ausgleichen. Vorgesehen ist eine Prämie von 36 Euro pro Wanderschaf. Mir ist es ein wichtiges Anliegen, so zum bestmöglichen Schutz der Schafe und Herden beizutragen", sagte Bundesagrarministerin Klöckner bei Bekanntgabe der Förderrichtlinie.

Hintergrund:

Das "Bundesprogramm Wolf", dessen Fördervolumen 1,05 Million Euro beträgt, hat zum Ziel, Wanderschäfer mit geringen oder keinen direktzahlungs-berechtigten Flächen bei Maßnahmen zum Schutz der Herden vor dem Wolf finanziell zu unterstützen. Die Förderung soll dazu verwendet werden, um finanzielle, laufende Mehraufwendungen der Wanderschäfer für den Herdenschutz vor Wolfsübergriffen im Jahr 2019 aufzufangen. Investitionskosten werden nicht gefördert.

Vorgesehen ist ein pauschaler Betrag in Höhe von 36 Euro pro Wanderschaf, sofern jedoch die Anzahl der beantragten Prämien die verfügbaren Mittel übersteigt, wird die Prämie pro Tier entsprechend gekürzt. Voraussetzung für die Förderung ist zum einen eine Herde von mindestens 200 Wanderschafen, die zum Stichtag 15. Juli 2019 über ein Jahr alt sind, die Wanderung durch Wolfs- und Wolfspräventionsgebiete in der Hauptweidesaison 2018 und 2019 (1. April bis 1. Oktober), zum anderen eine maximal 40 Hektar große im Eigentum befindliche oder gepachtete Grünland- oder Dauergrünlandfläche sowie die Verwendung von Maßnahmen gegen den Schutz vor Wölfen (wolfsabweisende Zäune und/oder Herdenschutzhunde).

Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013, S. 9 – 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (Amtsblatt der EU Nr. L51 I vom 22.02.2019, S. 1 ff) und wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Antragsfrist ist der 31. August 2019

 

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