FIONA startet Anfang März
Das Informationsmaterial zur Antragstellung zum Gemeinsamen Antrag 2020 sowie zu Änderungen bei FIONA trifft in diesen Tagen auf den Höfen ein. Zusätzlich stehen die Informationen seit Ende Januar unter www.ga.landwirtschaft-bw.de zur Verfügung. FIONA steht voraussichtlich ab Anfang März (Mitte der Kalenderwoche 10) für die Beantragung des Gemeinsamen Antrags 2020 zur Verfügung (www.fiona-antrag.de).
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Folgendes Informationsmaterial wird versendet bzw. steht online zur Verfügung:
- das Hinweisblatt mit den wichtigsten Neuerungen für den Antrag 2020
- die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag
- die Nutzcodeliste
- der Wegweiser durch FIONA
- die Informationsbroschüre zu Cross Compliance
- das Infoblatt Natura 2000
- das Infoblatt Erosionskataster
Wie im Vorjahr liegen dem zugesandten Infopaket auch Hinweise zur Möglichkeit einer kostenlosen Betriebsanalyse und Beratungsangebote bei. Angeschrieben werden sowohl alle Antragsteller des Gemeinsamen Antrags 2019 als auch inzwischen neu registrierte Antragsteller. In einem Schreiben an alle Landwirte informiert der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, über aktuelle agrarpolitische Themen.
Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen. Für den Fall, dass Sie Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, ist die fristgerechte grafische Erfassung dieser Flächen mit Flächenangaben, wie z. B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder die Angaben zur ZA-Aktivierung, im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes sowie ggf. auch die Abgabe eines Datenbegleitscheines Voraussetzung für die Prämiengewährung.
Registriernummer und PIN
Für den Zugang zu FIONA benötigen Sie neben Ihrer Registriernummer eine PIN, die identisch mit Ihrer PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Kennen Sie Ihre PIN nicht oder nicht mehr, können Sie für die Erneuerung das auf der FIONA-Startseite hinterlegte Online-Bestellformular nutzen. Beachten Sie hierbei bitte, dass mit Absenden des Erneuerungsantrages die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt wird und somit bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN kein Zugang zu FIONA möglich ist. Sofern Sie bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde in den Stammdaten eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können Sie auswählen, dass die neue PIN per E-Mail an Sie geschickt wird. Wichtig ist die Übereinstimmung der im Onlineformular eingegebenen E-Mail-Adresse mit der in den Stammdaten hinterlegten. In diesem Fall erhalten Sie innerhalb weniger Minuten per E-Mail eine neue PIN. Andernfalls erhalten Sie die neue PIN in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen per Post.
Antrag fristgerecht beim Amt abgeben
Einreichungs- und Ausschlussfrist für den Gemeinsamen Antrag ist der 15. Mai 2020. Bitte beachten Sie, dass ein rechtswirksamer Eingang Ihres Gemeinsamen Antrags 2020 bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (uLB) erst dann gegeben ist, wenn der unterschriebene „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ dort eingegangen ist. Dies gilt für den Sammelantrag gleichermaßen wie für eventuell verspätet eingereichte Einzelanträge sowie auch für einzelne verspätet gemeldete Flächen oder für nachträgliche Korrekturen. Für jede Änderung ist ein neuer, unterschriebener „Komprimierter Gemeinsamer Antrag“ bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen.
Erstmaliges „Daten holen“ und Flächenangaben
Sobald Sie nach der Anmeldung an FIONA 2020 – www.fiona-antrag.de – erstmalig ins FIONA-GIS oder FIONA-FSV wechseln, fordert FIONA Sie auf, die FSV- und GIS-Daten des Vorjahres mittels Mausklick auf die Schaltfläche „Daten zur Bearbeitung holen“ einzuspielen. Damit laden Sie Ihre im Vorjahr grafisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge in Ihren FIONA Antrag. Die Schläge sind zu prüfen und ggf. an die tatsächliche Flächenbewirtschaftung im Jahr 2020 anzupassen.
Bei Ackerflächen müssen die Nutzcodes ergänzt werden. Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind im Flurstücksverzeichnis (FSV) bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind zu digitalisieren. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen sind die entsprechenden Geometrien zu löschen.
Neuerungen zu den Förderverfahren
Bitte beachten Sie – ergänzend zu der folgenden Übersicht – unbedingt die detaillierten Hinweise in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum GA 2020!
Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
Die Landesregierung hat zusätzliche Haushaltsmittel für die Förderung der Biodiversität und Insektenwelt zur Verfügung gestellt. Dadurch können ab dem Antragsjahr 2020 im Förderbereich E des Agrarumweltprogramms FAKT betriebliche Höchstgrenzen erhöht werden bzw. wegfallen. Die Maßnahmen des Förderbereichs F werden nun landesweit angeboten (bitte Details beachten, siehe unten).
Ein entsprechender Änderungsantrag zum Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III) wurde bei der EU-Kommission zur Genehmigung eingereicht.
Bei den nachfolgend genannten Maßnahmen wirken bei der Beantragung im Jahr 2020 Ihre Angaben im FAKT-Vorantrag (war bis 16. Dezember 2019 zu stellen) nicht begrenzend:
Förderbereich E - Brachebegrünung
Bei E2.1 „Brachebegrünung mit Blühmischungen ohne ÖVF-Anrechnung“ wird die Begrenzung der Teilnahme von bisher 7 ha pro Betrieb auf 10 ha erhöht. Eine Erweiterung auf mehr als 7 ha (bis max. 10 ha) ist allerdings nur bis zu einer Fläche von maximal 50 % der gesamten betrieblichen Ackerfläche im Jahr der Antragstellung möglich.
Beispiel: Wenn ein Betrieb die Teilmaßnahme E2.1 in 2020 auf 8 ha erweitern möchte, benötigt er in 2020 dazu mindestens 16 ha Ackerfläche.
Bei E7 „Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen“ wird die bisherige Begrenzung auf 2 ha pro Betrieb aufgehoben. Die Beteiligung wird künftig bereits ab einer Mindestschlaggröße des förderfähigen Einzelschlages von 0,3 ha möglich sein.
Förderbereich F
Für die Teilmaßnahmen F1 „Winterbegrünung“, F2 „Stickstoffdepotdüngung mit Injektion“, F3 „Precision Farming“ und F4 „Strip Till“ wird die Beschränkung auf die Wasser- bzw. Erosionskulisse aufgehoben. Die Teilnahme ist künftig landesweit – außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten der Wasserschutzgebiete – möglich.
An der Teilmaßnahme F5 „Freiwillige Hoftorbilanz“ kann künftig landesweit teilgenommen werden.
Über die im FAKT-Vorantrag bei allen anderen Maßnahmen angemeldeten Erweiterungen, Umstiege und Neueinstiege ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden. Bei Drucklegung der Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2020 stand diese Entscheidung noch aus.
Neuverpflichtungen, die 2017, 2018, 2019 oder 2020 eingegangen wurden/werden, sind ggf. mit Beginn der nächsten EU-Förderperiode in neue, vergleichbare Maßnahmen zu überführen. Werden die Maßnahmen nicht mehr angeboten oder die neuen Bestimmungen verschlechtern sich für die Antragstellenden bzw. können nicht mehr eingehalten werden, werden die Verpflichtungen ohne dadurch entstehende Rückzahlungsverpflichtung oder Sanktionen beendet.
Bei einer Erweiterung um mehr als zwei Hektar, zwei Bäume bzw. zwei Tiere wird im letzten Jahr der mindestens fünfjährigen Verpflichtung bzw. deren Verlängerung die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung ersetzt. Mit Ausnahme der Teilmaßnahme E2.2 können 2020 alle Teilmaßnahmen mit einer fünfjährigen Verpflichtungslaufzeit verlängert werden (siehe Erläuterungen Kapitel V.1)
Es ist darauf zu achten, dass Flächen, die über private Blühpatenschaften oder kommunale Blühflächenprogramme gefördert werden, nicht gleichzeitig als FAKT-Brachebegrünungen oder Herbst-/ Winterbegrünungsmischungen beantragt werden. Details siehe Kapitel V.1 Rubrik E und F sowie V.3 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2020.
EU-Direktzahlungen
Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Am 19. Dezember 2019 wurde die zweite Änderung des DirektZahlDurchfG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die beiden Änderungen betreffen die Umschichtung in die zweite Säule und die Einführung einer Bagatellregelung bei Dauergrünlandumwandlungen.
Aufgrund der Erhöhung der Umschichtung von 4,5 auf 6 % von der ersten in die zweite Säule der GAP kann es zu Änderungen der Prämienhöhe bei den Direktzahlungen kommen. Die endgültigen Werte stehen erst Ende 2020 fest.
Außerdem regelt das geänderte Gesetz, dass bestimmte Dauergrünlandumwandlungen außerhalb von FFH-Gebieten von bis zu 500 m² je Betriebsinhaber und Jahr keiner Genehmigung mehr bedürfen. Beachten Sie dazu bitte Kapitel III.3.2 der Erläuterungen und weitere Detailregelungen, die das MLR in der Fachpresse veröffentlichen wird.
Bejagungsschneise und Blühstreifen
Seit dem Jahr 2019 ist es grundsätzlich möglich, gezielt angelegte Bejagungsschneisen und Blühstreifen auf landwirtschaftlichen Flächen nur durch Kennzeichnung des betroffenen Schlages (Setzen eines Kreuzes im FSV) in FIONA kenntlich zu machen, ohne dass eine separate grafische Ausweisung als Teilschlag erforderlich ist. Diese einfache Kennzeichnung ist dann möglich, wenn der Anteil der Bejagungsschneise oder des Blühstreifens von marginaler Größe ist. Bejagungsschneisen und Blühstreifen sind als Teilflächen bzw. Streifen mit anderen Pflanzenarten/-beständen auf ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerflächen anzusehen. Sofern Bejagungsschneisen durch frühzeitige Ernte oder durch Abmähen oder Mulchen einer normalen Kultur (z. B. Mais) geschaffen werden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Bitte beachten Sie unbedingt dazu die Hinweise in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag im Kapitel II.2, denn je nach Förderverfahren sind unterschiedliche Bedingungen zu beachten.
Junglandwirtinnen und Junglandwirte bzw. Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger
Eine Antragstellung vor dem Niederlassungsdatum ist nicht zulässig und kann nicht bewilligt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde.
Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA)
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle von Änderungen zum Betriebsinhabenden (z. B. im Rahmen einer Hofübergabe, GbR-Gründung o. ä.) die Übertragung der ZA fristgerecht mitteilen müssen. Diese Mitteilung ist zusätzlich zur zivilrechtlich vorgenommenen Übertragung (z. B. zum Hofübergabevertrag etc.) erforderlich. Die fristgerechte Übertragung von ZA ist Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen an den neuen Betriebsinhaber oder das neue Unternehmen.
Hanfanbau
Mit Hanfflächen können ZA nur aktiviert werden, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Im FSV in FIONA sind die Hanfflächen unter Angabe der Sorte, des Aussaatzeitraums und der Aussaatmenge in Kilogramm je Hektar anzugeben. Bei Beantragung von Flächen mit Hanf ist der Nutzungscode (NC) 701 zu verwenden. Zur Zwischenfruchtnutzung ist die Fläche entsprechend zu kennzeichnen. Das gesonderte Hanf-FSV wird ab 2020 automatisch als PDF-Datei beim FIONA-Abschluss erzeugt und steht zum Abruf und Ausdruck in der FIONA-Dokumentenablage bereit. Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Exemplar muss mit dem Komprimierten Gemeinsamen Antrag eingereicht werden. Das bisherige händische Ausfüllen des Hanf-FSV entfällt.
Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)
Mit dem Jahr 2019 wurde die Förderung der Ausgleichszulage Landwirtschaft umgestellt. Die neue Gebietskulisse umfasst neben den seitherigen Berggebieten auch aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, deren Ausdehnung von den seither bekannten benachteiligten Gebieten abweicht. Prüfen Sie deshalb, ob die von Ihnen bewirtschafteten Flächen im neuen Fördergebiet in Baden-Württemberg liegen und Sie eine Ausgleichszulage erhalten können. Als Hilfe wird im AZL-Antrag in FIONA der vorläufig geschätzte Bewilligungsbetrag ausgewiesen. Außerdem wird die neue Gebietskulisse einschließlich Gebietskategorie und Ertragsmesszahl der Gemarkung in FIONA sowohl im Reiter „Karten“ – „AZL-Kulisse“ bzw. „AZL-Höchstfläche“ als auch am Flurstück als Information angezeigt.
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO
Beim SchALVO-Ausgleich haben sich aufgrund der Neufassung der Düngeverordnung Änderungen ergeben:
In Sanierungsgebieten mit 40 – 50 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder über 50 mg/l Nitrat ist ein Ausgleich für erbrachte Leistungen nur im Rahmen der De-minimis-Regelung möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Kapiteln X und XII der Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2020.
Im Antragsjahr 2020 erfolgt ggf. erneut eine Anpassung der Fördersätze für den Pauschalausgleich als Folge der voraussichtlichen Änderungen im nationalen Düngerecht. Die Höhe des neuen Pauschalausgleichsatzes kann erst nach der Genehmigung der Anpassungen in der SchALVO durch die Europäische Kommission festgelegt werden.
Förderprogramm Handarbeitsweinbau (HWB)
Nur für diejenigen Flächen, die im Rahmen eines Antrags auf Teilnahme am Förderprogramm (Vorantrag) bis zum 31. Dezember 2017 bzw. zum 31. Dezember 2018 oder 31. Dezember 2019 angegeben wurden, kann ein Antrag auf Auszahlung erfolgreich gestellt werden.
Sofern bei einer bereits HWB-geförderten aber inzwischen gerodeten Fläche eine Brache eingelegt werden soll, so ist HWB trotzdem zu beantragen, aber für die Fläche zur Wahrung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes der Nutzungscode „844“ (unbestockte Rebfläche) anzugeben.
Cross Compliance
Aufgrund der anstehenden erneuten Änderungen der Düngeverordnung ergeben sich für das Jahr 2020 auch weitere Änderungen in den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie. Insbesondere in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten mit einer besonderen Belastung durch Nitrat gelten dann zusätzliche verschärfte Regelungen für die Aufbringung von Düngemitteln und ggf. auch für die Lagerkapazität von Wirtschaftsdünger und Gärrückständen. Es wird gebeten die Fachpresse zu beachten.
Im Tierschutz (GAB 11 – GAB 13) werden seit 1. Juli 2019 erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Unerlässlichkeit des Schwänzekupierens bei Schweinen gestellt (Nationaler Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen). Das Vorliegen geeigneter Nachweise der Unerlässlichkeit des Eingriffs wird im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen zum Tierschutz in Schweinehaltungen überprüft.
Antragsteller mit Flächen außerhalb Baden-Württembergs
Für den Fall, dass Sie Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, ist die grafische Erfassung dieser Flächen mit Flächenangaben, wie z. B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder die Angaben zur ZA-Aktivierung, im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes Voraussetzung u.a. für die Gewährung von Direktzahlungen und FAKT.
Damit FIONA im Rahmen der Greeningauswertungen (Anbaudiversifizierung und Ökologische Vorrangflächen) sinnvolle Ergebnisse liefern kann, ist es erforderlich, dass die Angaben zu den außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Flächen auch in FIONA zur Verfügung stehen. Dazu bietet FIONA ab 2020 die Möglichkeit, die Flächenangaben, die Sie in der Antragssoftware anderer Bundesländer gemacht haben, systemseitig nach FIONA einzuspielen. Diese Möglichkeit ist auch bei bestimmten FAKT-Maßnahmen hilfreich, bei denen in FIONA zu den außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Flächen spezielle Angaben zu machen sind. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte Kapitel II.4 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.
Neuerungen im Antragssystem FIONA
FIONA bietet auch 2020 wieder etliche verbesserte und neue Funktionen bzw. Werkzeuge an, die im „Wegweiser durch FIONA“ beschrieben sind.
Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft Ihnen das FIONA-Team des Benutzerservices Landwirtschaft des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (LGL). Technische Probleme sind beispielsweise Fehlermeldungen mit eventuellen Programmabbrüchen oder wenn Sie sich nicht mehr anmelden können aufgrund zuvor aufgetretener Verbindungsprobleme.
Der Benutzerservice steht ab FIONA-Start bis Ende der Antragssaison zu folgenden Service-Zeiten telefonisch unter 07154/9598-350 zur Verfügung:
- bis 10. April und ab 16. Mai:Mo - Do: 7 bis 16.30 Uhr, Fr: 7 bis 13 Uhr
- vom 11. April bis 15. Mai:Mo - Fr: 7 bis 17:30 Uhr; Sa, So, Feiertag: 9 bis 17 Uhr.
- Sie können Ihr Anliegen auch per E-Mail an mailto:benutzerservice-fiona@lgl.bwl.de senden.
Für eine rasche Bearbeitung werden neben einer genauen Beschreibung des Problems folgende Angaben benötigt: Ihre Unternehmensnummer und Ihr Name, der betroffene Teil/Bereich (GIS, Maßnahmen etc.), ggf. Fehlernummer aus dem Fehlerprotokoll. Hilfreich ist außerdem, wenn Sie den verwendeten Browser und die FIONA Version (auf Seite Statusinformationen in FIONA hinterlegt) angeben (beispielsweise Internet Explorer 11; Version 20.4.01).
Bei fachlichen Fragen – beispielsweise ob ein bestimmter Schlag für eine Maßnahme aus FAKT förderfähig ist – wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
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