Was bringt der neue Investitionsabzug?
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Andreas Knäuer im Interview mit BWagrar
Was bringt der neue Investitionsabzug?
Andreas Knäuer ist Geschäftsführer bei der Buchstelle LBV GmbH in Stuttgart. Das Unternehmen mit über 430 Mitarbeitern hat Standorte in Stuttgart, Aalen, Bad Waldsee, Ravensburg, Weinsberg und Boxberg. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde unter anderem der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EStG) neu geregelt. Im Interview mit BWagrar erläutert der Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH) die Auswirkungen der Neufassung auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
BWagrar: Herr Knäuer, mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde unter anderem der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommenssteuergesetz (EStG) neu gestaltet. Wie sieht die Neuregelung aus und ab wann gilt sie?
Knäuer: Geregelt wurde im § 7g des Einkommenssteuergesetzes, dass für Anschaffungen oder Herstellungen von Wirtschaftsgütern jetzt nicht mehr 40, sondern 50 Prozent der Investitionssumme gefördert werden. Neu ist, dass nun auch vermietete Wirtschaftsgüter einbezogen werden können.
Manche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist allerdings zukünftig so gut wie nicht mehr möglich, so beispielsweise zum Ausgleich von Mehrsteuern nach Betriebsprüfungen. Zusätzlich greift eine starke Einschränkung bei der Verschiebung von Investitionsabzugsbeträgen innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen.
Diese neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab den neuen Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2019 geendet haben. Das heißt, sie gelten bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2019/20. Deshalb ist die Übergangsregelung umso wichtiger, nach der noch die alte Regelung für das Übergangsjahr oder die Neuregelung nach Paragraf 7g EStG bei bis zum 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden kann.
BWagrar: Bis zu welcher Grenze sind 50 Prozent der Investition abzugsfähig?
Knäuer: Die Höhe für den Investitionsabzugsbetrag ist an den Bilanzgewinn gekoppelt, der eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Diese Gewinngrenze lag im ersten Entwurf bei 125.000 Euro. Durch Einwirkung des Bauernverbandes konnte sie auf 150.000 Euro Gewinn erhöht werden. Im abschließenden Verfahren im Bundestag wurde die Erhöhung auf 200.000 Euro erreicht.
„Liegen Unternehmen über der Gewinngrenze, ist zu prüfen, ob Betriebszweige, Betriebsteile oder Leistungen ausgelagert werden.“
Das hört sich viel an, muss aber in dem Zusammenhang gesehen werden, dass der sogenannte Wirtschaftswert oder Ersatz-Wirtschaftswert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von bisher 125.000 Euro ersatzlos gestrichen wurde. Das heißt, viele Unternehmen, die bisher über den Wirtschaftswert in den Genuss dieser steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten gekommen sind, werden infolge der neuen Gewinngrenze nicht mehr die Inanspruchnahme des Investitionsabzuges sicherstellen können.
BWagrar: Wie können Unternehmen reagieren, die infolge der Neuregelung aus dem Investitionsabzug nach § 7g EStG herausfallen?
Knäuer: Wenn Unternehmen voraussichtlich über der Gewinngrenze liegen, sollte ihre strategische Ausrichtung angeschaut werden. Es ist zu überlegen, ob Betriebszweige, Betriebsteile oder bestimmte Arten von Leistungen in eine neu gegründete Gesellschaft ausgelagert werden.
Betroffenen Unternehmen ist anzuraten, sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Es gilt, Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, mit deren Umsetzung der Investitionsabzug genutzt werden kann.
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