FAKT II wird konkret
In den nächsten Tagen erhalten alle Antragstellenden des Gemeinsamen Antrags 2022 ein Schreiben des Ministeriums Ländlicher Raum mit Informationen zum FAKT II und zum Antragsverfahren.
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Die für das neue FAKT-II gültige Broschüre steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die EU-Kommission und kann unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/FAKT-II abgerufen werden. Neue Fördermaßnahmen sind in der Broschüre in einer Übersicht grün markiert. Ebenso bietet eine Tabelle eine Übersicht, welche FAKT-Maßnahmen untereinander, in welchem Maße und mit welchen Ökoregelungen der GAP kombiniert werden können.
Der Förderantrag für das FAKT 2023 kann voraussichtlich ab dem 01.12.2022 bis zum 31.01.2023 gestellt werden. Der Auszahlungsantrag erfolgt dann im Rahmen des Gemeinsamen Antrags im Frühjahr 2023. Förderantrag und Auszahlungsantrag werden getrennt bewilligt. Der Förderantrag ist zwingend Voraussetzung, um den gewünschten Förderumfang und die FAKT-Maßnahmen zu beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass für die Gewährung von FAKT-II-Ausgleichsleistungen die Vorschriften der Konditionalität im gesamten Unternehmen einzuhalten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, finden Sanktionen Anwendung. Wird innerhalb des Verpflichtungszeitraums nicht jährlich ein Auszahlungsantrag gestellt, wird dies als Kündigung der Verpflichtung gesehen und zieht grundsätzlich entsprechende Rückforderungen der Vorjahre nach sich. Bei Maßnahmen im Ackerbau können im Rahmen der Fruchtfolge zwingende Unterschreitungen des Verpflichtungsumfanges anerkannt werden. Die zulässige Abweichung liegt bei Maßnahmen, die der Fruchtfolge unterliegen, für bestehende Verpflichtungen bei 20 Prozent. Bei Maßnahmen, die nicht der Fruchtfolge unterliegen, liegt die zulässige Abweichung bei fünf Prozent. Hinsichtlich der Anzahl der Bäume/Tiere darf der Verpflichtungsumfang um nicht mehr als zehn Prozent unterschritten werden. Bei einzelflächenbezogenen Verpflichtungen liegt die maximal zulässige Abweichung gegenüber dem Verpflichtungsumfang bei 200 m². Beihilfefähige Landschaftselemente können grundsätzlich in die Förderfläche der FAKT-Maßnahmen einbezogen werden. Mit dem späteren FAKT-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können Auszahlungen nur für im vorhergehenden Förderantrag beantragte oder bewilligte Verpflichtungsumfänge beantragt beziehungsweise gewährt werden.
Infos zum Förderantrag gibt es im Antragszeitraum unter www.fiona-antrag.de. Fachlichen Fragen beantworten die Mitarbeitenden der Unteren Landwirtschaftsbehörde. Bei technischen Fragen hilft die FIONA-Hotline, Tel. 07154/9598-350.
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