Gemeinsamen Antrag bis 15. Mai 2024 stellen
Mit Blick auf das Ende der Antragsfrist weist das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) alle Antragstellenden, die ihren Gemeinsamen Antrag 2024 noch nicht eingereicht haben, darauf hin, dies in den nächsten Tagen und spätestens bis zum 15. Mai 2024 über FIONA zu erledigen. Es ist wichtig, ausreichend Vorlauf einzuplanen. Erforderliche Nachweise (siehe Ziffer 6 der Eingangsbestätigung)
müssen in FIONA über die Funktion ,Nachweise hochladen‘ hochgeladen und über die Funktion ,Antrag einreichen‘ fristgerecht elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch für Nachweise mit Fristende nach dem 15. Mai 2024.
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Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2024 bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt.
Verspätete Einreichung
Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai 2024 erfolgen Kürzungen der Beihilfen. Nach dem 31. Mai 2024 wird der Antrag als verfristet abgelehnt.
Änderung eines eingereichten Antrags
Bis spätestens 31. Mai 2024 ist eine Änderung bzw. Ergänzung eines eingereichten Gemeinsamen Antrags bzw. einzelner Anträge innerhalb des Gemeinsamen Antrags möglich. Die Mitteilung der Änderung / Ergänzung kann nur über eine erneute elektronische Einreichung über FIONA erfolgen. Folgende Änderungen / Ergänzungen
sind ohne Kürzungen der jeweiligen Zahlungen bis einschließlich 31. Mai 2024 möglich:
- Nachmeldung oder Anpassung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge,
- Nachreichen bzw. Änderung von antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen und Erklärungen,
- Nachmeldung bzw. Änderung von nicht antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, sofern dafür nicht abweichende Fristen vorgegeben sind.
Der 30. September ist ein wichtiges Datum
Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind bei zu klärenden Feststellungen, die im Rahmen des Flächenüberwachungssystems sowie bei Verwaltungsprüfungen ermittelt werden, Änderungen von Antragsangaben einschließlich ganzer oder teilweiser Rücknahme von Anträgen oder Flächenänderungen bei fristgerecht gemeldeten Schlägen auch nach dem 31. Mai 2024 noch jederzeit bis einschließlich 30. September 2024 sanktionsfrei über FIONA möglich. Dies gilt nicht, wenn die zuständige ULB bereits auf einen im Rahmen einer Feldbesichtigung / Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen oder eine Feldbesichtigung / Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat.
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