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Gemeinsame Agrarpolitik

Anpassung der Strategiepläne

Die Agrarminister der Länder haben sich auf Erleichterungen bei den Anforderungen für die Konditionalität verständigt und einen Umlaufbeschluss für die Regelungen der GLÖZ-Standards 2025 vorgelegt.

von age/Redaktion erschienen am 02.07.2024
Klee © Silvia Rueß
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Der Umlaufbeschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) von vergangener Woche sieht unter anderem vor, dass die Regelungen zum Fruchtwechsel bei GLÖZ 7 vereinfacht werden. Demzufolge soll der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen müssen. Damit entfallen starre prozentuale Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten, einschließlich der damit verbundenen Daten und Fristen.

Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Werner Schwarz bezeichnete die Einigung bei GLÖZ 7 als „einen weiteren Schritt in Richtung Bürokratieabbau, Entlastung und Praxistauglichkeit bei der Umsetzung der EU-Agrarförderung“. Seine niedersächsische Amtskollegin Miriam Staudte sprach von einem Kompromiss gegensätzlicher Forderungen. Für den Fruchtwechsel sei eine klare Regelung gefunden worden, die jeder verstehe. Im Gegenzug würden Schlupflöcher geschlossen, die einen dauerhaften Maisanbau ermöglichten. Mais-Mischkulturen sollen laut AMK-Beschluss ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais zählen.

Kein fixes Datum bei GLÖZ 6

Laut AMK-Umlaufbeschluss soll es auch bei weiteren Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen“ (GLÖZ) Erleichterungen geben. Entfallen sollen auch feste Zeiträume der Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen in den sensibelsten Zeiten. Anstelle eines fixen Datums für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung soll stärker die gute fachliche Praxis zugrunde gelegt werden. Zwischenfrüchte oder Begrünungen sollen dabei möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etabliert werden. Das Ende des Antragsjahres soll grundsätzlich das Ende des Zeitraumes markieren.

Vom Verbot, auf brachliegenden Flächen den Aufwuchs im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August zu mähen oder zu zerkleinern, sollen Streuobstwiesen ausgenommen werden. Pflegemaßnahmen sollen auch innerhalb des Zeitraums 1. April bis 15. August bei selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig sein.

Verzicht auf Einverständniserklärung

Bei GLÖZ 1, Erhaltung von Dauergrünland, sollen Regelungen gestrichen werden, die die Vorlage einer Einverständniserklärung des Eigentümers vorsehen, wenn Dauergrünland-Pachtflächen von einem Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung mittels Narbenerneuerung betroffen sind. Bei GLÖZ 5, Verringerung des Risikos der Bodenerosion, soll es eine Ausnahmeregelung für Betriebe mit Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geben. Diese Betriebe sollen eine Beikrautregulierung und Grundbodenbearbeitung vor Sommerungen mechanisch in den Wintermonaten oder vor dem Pflug-Verbotszeitraum der GLÖZ 5-Kulisse vornehmen müssen. Ein Pflugverbot in diesen Zeiträumen entfällt damit.

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit alle zwei Jahre

Der AMK-Beschluss zielt auch auf Vereinfachen bei den Direktzahlungen und den Öko-Regelungen ab. So soll die geforderte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit statt jedes Jahr künftig nur alle zwei Jahre durchgeführt werden müssen. Gestrichen werden soll die Verpflichtung, dass für Agroforstsysteme Nutzungskonzepte vorzulegen und zu prüfen sind. Im Rahmen der gekoppelten Zahlungen sollen die Einheitsbeträge für Mutterkühe auf rund 86 Euro je Tier angehoben werden. Für Mutterschafe und -ziegen ist eine Erhöhung auf etwa 38 Euro je Tier vorgesehen. Gestrichen werden soll die Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen. Auch die Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll wegfallen.

Mehr Flexibilität

Um eine bessere Ausschöpfung der Finanzmittel für Öko-Regelungen zu gewährleisten, soll auch für die restliche Förderperiode eine Anhebung der Höchsteinheitsbeträge auf bis zu 130 Prozent ermöglicht werden. Die einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a, freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Flächen auf Ackerland, soll von 6,0 auf 8,0 Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht werden.

Die Öko-Regelung 1b, Anlage von Blühflächen auf nichtproduktivem Ackerland, soll flexibler ausgestaltet werden. Mehr Flexibilität soll es auch bei weiteren Öko-Regelungen geben. Unter anderem soll bei der Öko-Regelung 3, Beibehaltung der agroforstlichen Bewirtschaftungsweise, die Einhaltung von Mindestabständen zwischen zwei Gehölzstreifen und Höchstabständen praxisnäher ausgestaltet werden.

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