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Tierseuche

ASP-Sperrzone gilt nun auch in Teilen Baden-Württembergs

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher an die baden-württembergische Landesgrenze heran. Zum ersten Mal ist nun in Südhessen im Landkreis Bergstraße ein Fall bei einem Wildschwein bestätigt worden. Das hat zur Folge, dass Teile der Stadt Mannheim und des Rhein-Neckar-Kreises laut dem hessischen Landwirtschaftsministerium künftig innerhalb der Sperrzonen I und II liegen.

von Petra Ast, Redaktion BWagrar Quelle Hessisches Landwirtschaftsministerium, Petra Ast erschienen am 29.07.2024
Nachdem im hessischen Landkreis Bergstraße ein mit der Afrikanischen Schweinepest infiziertes Wildschwein aufgefunden worden ist, sind nun auch Teile der Stadt Mannheim und des Rhein-Neckar-Kreises als Vorsichtsmaßnahme in die Sperrzonen I und II aufgenommen werden. © Erik Mandres/Shutterstock
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Zum ersten Mal seitdem die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in Hessen festgestellt worden ist, gibt es nun auch in Baden-Württemberg Einschränkungen. Wie das hessische Landwirtschaftsministerium in Wiesbaden am Samstagabend bekanntgab, ist ein totes Wildschwein positiv auf die Tierseuche getestet worden. Ein Landwirt hatte das Tier westlich der südhessischen Gemeinde Einhausen gefunden. Landwirte müssen momentan wegen des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest sicherstellen, dass ihre Flächen frei von Schwarzwild sind, ehe sie mit ihren Maschinen auf die Felder fahren dürfen.

Ausbreitung des Erregers soll verhindert werden

Seit diesem neuerlichen ASP-Fall liegen Teile der Stadt Mannheim und des Rhein-Neckar-Kreises laut dem Ministerium künftig in den Sperrzonen I und II. Um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wird die Region derzeit an der südlichen Grenze des Landkreises Bergstraße entlang beider Seiten der Landesgrenze nach toten Tieren abgesucht. Dabei sollen Drohnen und Hundeteams eingesetzt werden. Zudem wird die Aufstellung von Elektrozäunen angepasst, um eine Ausbreitung des Virus in Richtung Süden zu vermeiden. Die Zäune verhindern, dass infizierte Tiere die Region verlassen.

Innerhalb der Sperrzone II gilt laut dem hessischen Ministerium eine strikte Leinenpflicht für Hunde, darüber hinaus dürfen die Wege nicht verlassen werden. Es darf auch nicht gejagt werden, Arbeiten mit Maschinen auf landwirtschaftlichen Flächen müssen von den örtlichen Veterinärbehörden genehmigt werden. Schweinehalter in der betroffenen Region sollen ihre Bestände täglich auf Krankheiten untersuchen und diese dem Veterinäramt des Kreises melden.

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