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Afrikanische Schweinepest

Zweiter Fall in Baden-Württemberg

Anfang August 2024 gab es in Baden-Württemberg den ersten Fall von Afrikanischer Schweinepest. Nun wurde nördlich der A6 bei Mannheim ein weiteres Wildschwein gefunden, das den Erreger ins sich trug.

von Ministerium Ländlicher Raum erschienen am 07.03.2025
Maßnahmen um die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. © Silvia Rueß
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Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), das nationale Referenzlabor für Afrikanische Schweinepest, hat bei einem zweiten Wildschwein aus Baden-Württemberg ASPV-Genome nachgewiesen und damit das Untersuchungsergebnis des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe bestätigt. Das Tier wurde nördlich der A6 bei Mannheim bereits tot aufgefunden.

„Damit haben wir aktuell in Baden-Württemberg den zweiten ASP-Fall bei einem Wildschein. Dieser Fall fügt sich in das bereits seit Wochen grassierende Seuchengeschehen auf der hessischen Landesseite bei Lampertheim ein. Es handelt sich somit nicht um einen einzelnen isolierten ASP-Fall. Hausschweinebestände sind in Baden-Württemberg nach wie vor nicht vom ASP-Virus betroffen. Damit dies so bleibt, sind vor allem die Biosicherheitsmaßnahmen in den schweinehaltenden Betrieben streng einzuhalten“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL.

Die Stadt Mannheim führt aktuell mit Unterstützung anderer Behörden und Stellen im Land die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor Ort durch und hat entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Die bereits aufgrund der hessischen ASP-Fälle eingerichteten Sperrzonen bleiben auf baden-württembergischem Gebiet vom neuen Fund unberührt, da dieser sich in das bisherige Seuchengeschehen in Hessen einfügt. „Für Haus- und Wildschweine verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen ist sie ungefährlich. Die ASP ist keine Zoonose, das heißt eine Übertragung auf den Menschen ist nicht möglich. Die ASP stellt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar“, unterstrich Minister Hauk.

Durch den Seuchenausbruch im August bei einem Wildschwein im Rhein-Neckar-Kreis wurden bereits umfangreiche Schutzmaßnahmen angeordnet. In Baden-Württemberg wurden bestimmte Gebiete als Sperrzone II (infizierte Zone) und Sperrzone I (Pufferzone) ausgewiesen, welche von der EU-KOM im Anhang I Teil I bzw. Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden. Durch das aktuelle Seuchengeschehen in Südhessen und den neuen Fund nördlich der A6 bei Mannheim bleiben diese bestehen.

Biosicherheitsmaßnahmen sind unverzichtbar

„Biosicherheitsmaßnahmen sind unverzichtbar und sind das Gebot der Stunde für unsere schweinehaltenden Betriebe um einen Viruseintrag zu verhindern Schweinehaltungsbetriebe können sich kostenlos zu den Biosicherheitsmaßnahmen beraten lassen. Die Beratung der Tierhalter zu allen Fragen rund um die Biosicherheit wird vom Schweinegesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg im Auftrag des Landes durchgeführt.

Das Angebot besteht für alle schweinehaltenden Betriebe unabhängig von der Betriebsart, Betriebsgröße oder Haltungsform. Ich appelliere an alle Schweinehalter, von diesem Angebot regen Gebrauch zu machen“, betonte Minister Hauk.

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