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Afrikanische Schweinepest im Rhein-Neckar-Kreis

Allgemeinverfügungen in Kraft

Das Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis hat aufgrund des Fundes eines mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweines im Kreisgebiet neue Allgemeinverfügungen erlassen.

von Redaktion erschienen am 13.08.2024
Wildschwein im Wald. © Colourbox.de/Martin Koebsch
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Da nördlich von Hemsbach im Rhein-Neckar-Kreis ein von einem Jäger erlegtes Wildschwein mit dem Erreger der Afrikanischen Schweinepest gefunden wurde, hat der Landkreis Rhein-Neckar am 9. August 2024 vier Allgemeinverfügungen erlassen, die seit 10. August 2024 in Kraft sind.

Die Allgemeinverfügungen legen die Sperrzonnen fest, die sich eine infizierte Zone (Sperrzone II), eine Pufferzone (Sperrzone I) sowie eine Sicherheitszone aufteilen.

Rhein-Neckar-Kreis: Die infizierte Zone ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als rote Fläche dargestellt. Die Pufferzone ist als grüne Fläche dargestellt
Rhein-Neckar-Kreis: Die infizierte Zone ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als rote Fläche dargestellt. Die Pufferzone ist als grüne Fläche dargestellt © BWagrar/Screenshot

In der Sperrzone II/Infizierte Zone liegen die Städte und Gemeinden Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen. Hier gelten

Halter von Schweinen dieser Städte und Gemeinden müssen dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihre Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte Schweine mitteilen. Dazu müssen Futter und Einstreu sowie Gegenstände, Geräte und Fahrzeuge die mit Schweinen in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.

Bodenbearbeitungs-, Pflanzenschutznahmen und Ernte sind nur nach der in den Allgemeinverfügungen festgelegten Vorgehensweisen erlaubt.

Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt grundsätzlich nicht gestattet, kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden. Ebenso wie maschinelle Bearbeitsungsmaßnahmen und Ernten in Flächen mit Ölsaaten, Getreide über 60cm Wuchshöhe, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben.

Eine Genehmigung für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide über 60cm Wuchshöhe (mit Ausnahme von Mais), Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen, in der infizierten Zone wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungsbedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden ist.

Sollte sich die Ernte in die Dämmerung oder Abendstunden ziehen, hat der Maschinenführer in besonderem Maß auf Wildschweine zu achten, gegebenenfalls durch angepasste Fahrgeschwindigkeit. Das von der Drohnenführung übergebene Flugprotokoll ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber aufzubewahren. Ist die Erstellung eines Flugprotokolls nicht möglich, ist eine Bestätigung über die durchgeführte Drohnensuche mit dem Ergebnis der Suche (Name, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs) festzuhalten. Es wird empfohlen, dass die Drohne über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügt. Im Falle der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.

Schweine-Gülle und Schweine- Mist aus Ställen innerhalb der infizierten Zone können auf Flächen innerhalb der infizierten Zone ausgebracht werden. Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen können innerhalb und außerhalb der infizierten Zone ausgebracht werden.

Erweiterte Sperrzone

In der Sperrzone II sind ganz oder teilweise die Gemeinden und Städte Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen (Stadt), Leimen (St. Ilgen), Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn (Schönbrunn + Moosbrunn), Eberbach (Pleutersbach, Brombach und Gebiet westlich der B45) betroffen.

Auch hier sind alle Halter von Schweinen aufgerufen, dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises die Anzahl der gehaltenen Schweinen unter Angabe ihre Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte Schweine mitteilen. Es gilt ebeneso, dass Hausschweine so gehalten werden müssen, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen. Zudem gelten ebenfalls verschärfte Hygiene- und Testvorschriften.

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