Neue Leistungssatzung der TSK
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Bei den freiwilligen Leistungen der Tierseuchenkasse ist die finanzielle Förderung von diagnostischen Maßnahmen und vorbeugenden Tiergesundheitsmaßnahmen betroffen. Wesentlichen Änderungen ist, die Antragstellung vor Beginn der Maßnahme. Das EU-Recht schreibt auch vor, dass nur Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen (KMU), die sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, förderfähig sind und Zuwendungsempfänger sein können. Bei der Antragstellung muss der Tierhalter daher künftig bestätigen, dass er zum Kreis der Berechtigten gehört.
Damit sich der bürokratische Aufwand in Grenzen hält, ist bei der Antragstellung künftig wie folgt zu verfahren:
- Der Antragsteller erklärt durch Ankreuzen und Unterschrift im Untersuchungsantrag an das Untersuchungsamt oder im Beihilfeantrag an die Tierseuchenkasse, dass die Ausschlusskriterien für eine Förderung für den Tierhalter nicht gelten.
Zudem können Beihilfen nur noch im Zusammenhang mit Tierseuchen gewährt werden, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Europäischen Union gelistet sind. Dies hat zur Folge, dass Leistungen durch die Tierseuchenkasse nicht mehr wie im bisherigen Umfang gewährt werden können. Dies betrifft insbesondere parasitologische Untersuchungen und die Milchdiagnostik. Die Tierseuchenkasse prüft derzeit, ob bestimmte Leistungen künftig im Rahmen von De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden können.
Aktuelle Antragsunterlagen und weitere Info finden Sie unter www.tsk-bw.de
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