Arznei-Info über gesamte Mastdauer
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Am 29. Januar 20016 verabschiedete der Bundesrat die Verordnungsnovelle zu Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Das hat zur Folge, dass die Geflügelmäster künftig bei der Lieferung von Masthähnchen zum Schlachthof in der Standarderklärung des Herkunftsbetriebes für die gesamte Mastdauer Angaben zum Einsatz vor Arzneimitteln während der Mastdauer einschließlich Wartezeiten machen müssen. Bislang genügte eine Bescheinigung, dass bis sieben Tage vor der Schlachtung keine Arzneimittel mit Wartezeit verabreicht wurden. Zudem müssen die Aufzeichnungen 12 Monate aufbewahrt werden. Nach dem Willen des Bundesrates sollen die neuen Bestimmungen so schnell wie möglich auch für Mastputen gelten.
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