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Pflanzenschutz aktuell

Kartoffel-Kraut zur richtigen Zeit abtöten

Die Krautabtötungreguliert die Knollengröße und der bestimmt den Erntetermin. Erfahren Sie hier, welche Mittel es gibt und welche Wartezeiten diese mit sich bringen.

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Mayer
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Zur Krautabtötung ist in dichten und kräftigen Beständen eine Strategie empfehlenswert, bei der mittels reduzierter Mittelmengen von Reglone (1,5 - 2,5 l/ha) oder mechanischem Krautschlagen die Blätter entfernt und anschließend (5 bis 7 Tage danach) mit z.B. Shark oder Quickdown + Toil die Stängel abgetötet werden.

Schäden an Knollen vermeiden

Krautabtötungsmittel dürfen nicht in welken Beständen eingesetzt werden. Nach einem Einsatz unter extremen Bedingungen wie Bodentrockenheit, hohen Temperaturen und hoher Sonneneinstrahlung können sie schwerwiegende Schäden, wie Gefäßbündelverbräunungen in den Knollen verursachen.

Wiederaustrieb muss, z.B. durch eine Nachbehandlung mit Shark, verhindert werden. Die maximale Aufwandmenge der eingesetzten Mittel darf jedoch nicht überschritten werden. Um eine ausreichende Schalenfestigkeit zu erhalten, sollte die Ernte frühestens 2 bis 3 Wochen nach einer Krautabtötung erfolgen.

Mit der abnehmenden Hand absprechen

Der Einsatz von Keimhemmungsmitteln mit dem Wirkstoff Maleinsäurehydrazid, z.B. Fazor, Itcan, Himalaya, führt zu nachweisbaren Rückständen im Erntegut.

Deshalb muss er mit der abnehmenden Hand abgesprochen werden. Der Anwendungstermin liegt ca. 2-3 Wochen vor der Krautabtötung. Damit der Wirkstoff aufgenommen werden kann, muss noch genügend grünes Kraut vorhanden sein.

Knollenfäule hemmen

Zur Verhinderung von Knollenfäule ist eine letzte Behandlung mit sporenabtötenden Mitteln, wie z.B. Electis, Ranman Top, Shaktis und Shirlan, wichtig. In krautreichen Beständen werden für eine optimale Benetzung 600 l/ha Wasseraufwandmenge empfohlen.

Empfehlungen zur Krautabtötung stehen im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2017“ in Tab. 37 auf S. 40, Informationen zur Bekämpfung von Kartoffelkrankheiten und Mittelempfehlungen in Tab. 38 auf S. 41.

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