Neue Anwendungsbestimmung für Mittel gegen Mäuse
Änderungen bei den Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Feld- und Wühlmäusen
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In Teilen Deutschlands haben sich in diesem Jahr die Feldmäuse stark vermehrt. Aktuell sind besonders die frisch keimenden Aussaaten von Getreide und Raps gefährdet. In einigen Bundesländern droht ein Verlust von bis zu 80 Prozent der jungen Pflanzen. Die Mäuse schädigen auch artenreiches Grünland in Schutzgebieten, sodass ein Rückgang der Biodiversität und der Nahrungsgrundlage seltener Tierarten droht. Zudem ist eine Futtergewinnung in den betroffenen Gebieten nicht mehr möglich.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat deshalb am 6. November 2019 für Arvalin, Ratron Gift-Linsen, Ratron Giftweizen und Ratron Schermaus-Sticks die bisherigen Anwendungsbestimmungen konkretisiert. Mit der Konkretisierung der Anwendungsbestimmungen ist das geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt hinlänglich gewährleistet, zugleich können in Schutzgebieten auch weiterhin Mäuse bekämpft werden.
Die zum Schutz von Kleinsäugern erteilte Anwendungsbestimmung NT820 wird durch folgende Anwendungsbestimmungen konkretisiert:
- NT820-1: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober.
- NT820-2: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 Metern um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober.
- NT820-3: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober.
Die bisher geltenden Anwendungsbestimmungen zu bestimmten Schutzgebieten werden wie folgt neu gefasst:
- NT802-1: Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis muss bei Kontrollen vorgelegt werden. Ein gesondertes Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten wird nicht mehr ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass ein solches Anwendungsverbot bereits grundsätzlich für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gilt (§4 PflSchAnwV in Verbindung mit Anlage 2).
- NT803-1: Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs.
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