Knollen und Spargel durchlöchert
Das BVL hat für das Pflanzenschutzmittel Attracap eine Zulassung gegen Larven des Schnellkäfers erlassen.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 13.01.2025Das BVL hat für das Pflanzenschutzmittel Attracap (Wirkstoff: Metarhizium brunneum Stamm Cb-III) eine Zulassung gegen Larven des Schnellkäfers (Drahtwurm) bei geringem und mittlerem Befall an Speise-, Veredelungs- und Pflanzkartoffeln, Spargel und Süßkartoffel im Freiland vom 17. Februar 2025 bis 15. Juni 2025 erteilt. In Kartoffeln darf Attracap entweder beim Legen der Kartoffeln oder alternativ zwischen den Kartoffeldämmen kurz vor Reihenschluss (Wachstumsstadium BBCH 21-33) in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden.
In Spargel darf das Granulat nach dem Aufdämmen von März bis April und vor dem Schießen des Spargels aus dem Boden auf dem abgefrästen Spargeldamm mit einem Granulatstreuer eingestreut werden. Dazu wird die Folie auf dem Damm zur Seite genommen, die obersten 20 Zentimeter des Dammes mit der Fräse entfernt, und das Granulat mittels Granulatstreuer aufgebracht. Nach dem Aufbringen wird im selben Schritt der Damm wieder aufgebaut. Anschließend wird die Folie wieder auf den Damm gelegt.
Sofort bedecken
In Süßkartoffeln darf Attracap beim Setzen der Stecklinge oder direkt vor der Pflanzung in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden.
Die Aufwandmenge beträgt bei Kartoffeln, Spargel und Süßkartoffeln 30 Kilogramm pro Hektar. Verschüttetes Granulat ist sofort zusammenzukehren und zu entfernen. Das Granulat muss vollständig in den Boden eingebracht werden. Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche liegen bleiben, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen oder nachträglich einzuarbeiten. Das Granulat darf nicht bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 Metern pro Sekunde ausgebracht werden.
Darf nicht in Gewässer gelangen
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist ein Mindestabstand von 5 Metern zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Mittel und dessen Behälter dürfen nicht in Gewässer gelangen. Ausbringungsgeräte sind nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern zu reinigen, und indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe sind zu verhindern. Anwendungsbestimmungen und Auflagen zum Schutz des Anwenders sind zu beachten.
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