Im eigenen Interesse handeln
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2015 eine Entscheidung zur
Nachbauregelung getroffen (sogenannte Vogel-Urteil). Ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher nachbaute und die entsprechende Nachbaugebühr nicht zahlte, wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenz in Anspruch genommen.
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Nun musste der EuGH darüber befinden, ob der Landwirt die Nachbaugebühr jederzeit zahlen kann oder ob er die Zahlung bis zu einem Stichtag zu leisten hat. Er kam zu der Feststellung, dass der Nachbau des eigen erzeugten Erntegutes nur rechtmäßig ist, wenn der Landwirt die Zahlung der entsprechenden Nachbaugebühr bis zu einer bestimmten Frist vornimmt.
Diese Frist setzte der EuGH auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni) fest, in dem die Aussaat erfolgte. Nach nunmehr zwei Jahren ist festzustellen, dass die Bereitschaft, den Nachbau fristgerecht zu melden bzw. auch zu zahlen, sich erhöht hat. Derzeit verschickt die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Erklärungen zum Nachbau für das Wirtschaftsjahr 2016/2017, daher möchten wir im eigenen Interesse der Landwirte hier erneut darauf
verweisen, den legitimen Nachbau fristgerecht zu melden.
Nachdem die STV infolge des „Vogel-Urteils“ im Jahr 2016 einmalig und zeitlich befristet den Landwirten die Möglichkeit einer rückwirkenden Selbstauskunft über bisher nicht gemeldeten bzw. lizenzierten Nachbau angeboten hat, ist sie nun dazu übergegangen, bei Fristversäumung die volle Lizenz geltend zu machen. Dabei können schnell aus wenigen Euro mehrere Hundert oder sogar Tausend werden. Wird dazu noch ein Verstoß erneut festgestellt, dann kann es unter Umständen dazu kommen, dass die vierfache Lizenz zu zahlen ist.
Daher gibt der Landesbauernverband an dieser Stelle den dringlichen Hinweis, erforderliche Zahlungen fristgerecht zu leisten, denn so bleibt es bei 50% der vollen Züchterlizenz.




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