Kommt Öffnungsklausel für mehr Tierwohl in der TA Luft?
Bei der anstehenden Novellierung der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) scheint es Bewegung für eine Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren zu geben. In einer Antwort der Bundesregierung auf eine FDP-Bundestagsanfrage werden laut einem Bericht der Interessengemeinschaft Deutsche Schweinehalter (ISN) nun Öffnungsklauseln für tiergerechte Haltungsverfahren angekündigt.
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Im Zuge einer "Kleinen Anfrage" der FDP-Bundestagsfraktion zur Umsetzung des staatlichen Tierwohlkennzeichens, wurde die Bundesregierung unter anderem zu Erleichterungen für den Bau von tierwohlgerechten Ställen befragt, die den Anforderungen des staatlichen Tierwohlkennzeichens, besonders dem Zugang zu Freiluft, entsprechen.
Dazu hat die Bundesregierung laut ISN wie folgt geantwortet:
- "Bei der aktuellen Novellierung der "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft), die Vorsorgeanforderungen für große, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen enthält, ist eine Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren vorgesehen. Diese ermöglicht es den Genehmigungsbehörden, bei Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen, von den allgemein gültigen Anforderungen abzuweichen, wenn deren Anwendung nicht möglich ist.
- b) Für qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, wird eine Expertengruppe einberufen, die konkretisierende, vollzugsfähige Kriterien festlegen soll, um die Anforderungen an den Umweltschutz mit den Anforderungen an das Tierwohl in optimierender Weise in Übereinstimmung zu bringen."
- "Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, einen Bestandsschutz für Änderungen bestehender Tierhaltungsanlagen zu Tierwohlzwecken zu schaffen. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Teil der bestehenden Tierhaltungsanlagen im Außenbereich kann aufgrund inzwischen geänderter bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht ohne einen Bebauungsplan geändert werden. Es handelt sich dabei um die Tierhaltungsanlagen, die nicht den Begriff der Landwirtschaftlichen Anlage im Sinne des § 201 BauGB erfüllen und aufgrund ihrer Tierplatzzahl nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer standortbezogenen Vorprüfung bedürfen."
- "Änderungen dieser Anlagen bedürfen seit dem Jahr 2013 eines Bebauungsplans. Die Gründe, die seinerzeit zu dieser Regelung geführt haben, bestehen fort. Es gibt jedoch auch bauliche Änderungen solcher Anlagen, die ausschließlich der Verbesserung des Tierwohls dienen und den Tierbestand nicht vergrößern. Auch diese Änderungen können nach dem geltenden Recht nur mit einem Bebauungsplan erfolgen. Die Folge ist oft, dass die Änderungen unterbleiben und die Anlage weiterhin mit dem niedrigeren Tierwohlstandard betrieben wird, obwohl der Betreiber Verbesserungen anstrebt."
Eine solche Öffnungsklausel wäre aus Sicht der ISN für die Weiterentwicklung tiergerechter Haltungsverfahren in der TA Luft von großer Bedeutung. Bisher habe es hinsichtlich dieses Zielkonflikts zwischen Umwelt- und Tierschutz bei baulichen Anpassungen von Ställen hin zu mehr Tierwohl an konkreten Fortschritten gemangelt. Durch politische Gespräche und Stellungnahmen scheine dieses essentielle Thema nun in den Diskussionen der Parteien angekommen zu sein und Bewegung in die Sache zu kommen. Jetzt müssten, so die ISN, allerdings auch konkrete Schritte folgen, um die Worte in konkrete Vorgaben umzusetzen. Bisher fehle es an genauen Formulierungen.
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