Landesverordnung nimmt Gestalt an
Die Düngeverordnung setzt in Deutschland flächendeckend die gute fachliche Praxis der Düngung um und ist auch das Aktionsprogramm Deutschlands zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Mit der Novellierung der Düngeverordnung 2017 wurde erstmals eine Differenzierung in Gebietskulissen eingeführt.
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Die Grundanforderungen der guten fachlichen Praxis gelten flächendeckend. Hierzu gehören u.a. die Düngebedarfsermittlung, Sperrzeiten, Gewässerabstände und die Vorgaben zur bodennahen Ausbringungstechnik zur Verminderung der Ammoniakemissionen. Die Länder müssen nun außerdem die Gebiete mit erhöhter Nitrat-Belastung ausweisen und in diesen Gebieten zusätzliche Maßnahmen vorschreiben.
In Baden-Württemberg erfolgt dies durch die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete).
Rote Gebiete in Baden-Württemberg –
Nitratgebiete nach § 13 Düngeverordnung
Als Nitratgebiete nach § 13 DüV werden in Baden-Württemberg aktuell alle Grundwasserkörper in schlechtem Zustand gemäß Wasserrahmenrichtlinie und die Nitratsanierungsgebiete nach der SchALVO ausgewiesen. Die Betroffenheit fällt in Baden-Württemberg mit ca. 10 % der LN im Vergleich zu anderen Bundesländern gering aus. Grund hierfür ist der Erfolg zur Senkung der Nitratwerte der langjährigen Programme SchALVO und MEKA bzw. FAKT. Auf die Ausweisung von Phosphatgebieten wird bis auf weiteres verzichtet.
Zusätzliche Maßnahmen in der Landesverordnung – VODüVGebiete
Der in der Düngeverordnung vorgegebene abschließende Katalog von 14 Maßnahmen enthält Maßnahmen, welche nur für Nitrat oder nur für Phosphat oder für beide Nährstoffe relevant sind. Aus dem Katalog wurden für Baden-Württemberg folgende Maßnahmen ausgewählt.
Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die Nährstoffgehalte sind mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Wesentliche Mengen an Stickstoff sind 50 kg Gesamtstickstoff /ha und Jahr.
Von der Verpflichtung zur Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffvergleiche sowie den Aufzeichnungspflichten sind nur Betriebe ausgenommen, die
- abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 DüV weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
- keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der Kontrollwert für Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Die Anforderung an den geringeren Kontrollwert ist mindestens für die Flächen in den Nitratgebieten nach § 13 DüV zu erfüllen.
Soweit ein Betriebsinhaber den geringeren Kontrollwert für Stickstoff einhält, entfällt die Untersuchung des verfügbaren Stickstoffs im Boden für das auf den Bezugszeitraum folgende Düngejahr.
Wichtiger Hinweis: Ausnahmen von den zusätzlichen Maßnahmen bei der Teilnahme an bestimmten Agrarumweltmaßnahmen sollen möglich sein. Allerdings ist davon auszugehen, dass für die jeweilige Agrarumweltmaßnahme dann kein Ausgleich mehr gewährt werden kann. Es gilt daher Entscheidungen diesbezüglich gründlich abzuwägen.
Entlastungen
In den weniger belasteten bzw. übrigen Gebieten sind von der Verpflichtung zur Düngebedarfsermittlung und der Nährstoffvergleiche sowie den Aufzeichnungspflichten Betriebe ausgenommen, die
- abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
Was ist jetzt zu beachten?
Die Landesverordnung „VODüVGebiete“ ist seit 30.Juni 2019 in Kraft. Die Anforderungen sind seither wirksam. Ab dem in Kraft treten der Verordnung müssen bei einer Ausbringung von Wirtschaftsdüngern die Nährstoffgehalte aufgrund von Analysenergebnissen berücksichtigt und vorgelegt werden können. Diese dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Auch die im Boden verfügbaren Gehalte an Stickstoff müssen dann ab sofort aufgrund eigener Untersuchungen (Nmin- oder EUF) vorliegen. Hiervon betroffen sind noch in 2019 insbesondere der Gemüsebau und die kleineren bislang nicht zur Düngebedarfsermittlung verpflichteten Betriebe. Hierauf gilt es sich jetzt schon auch organisatorisch vorzubereiten.
Auch der Nachweis eines geringeren Kontrollwertes bedarf ggf. der Erstellung eines Nährstoffvergleiches.
Ausblick erneute Änderung der Düngeverordnung
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie – auch mit den Vorgaben der 2017 novellierten Düngeverordnung - muss diese erneut und sehr zeitnah geändert werden. Für die Gebiete nach § 13 DüV werden demnach nach aktuellem Diskussionsstand mehrere stringente Maßnahmen bundesweit verpflichtend vorgeschrieben.
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