Achtung bei Acetamiprid
Mit einer vorgesehenen Verordnung werden für 38 Erzeugnisse – vor allem im Obst- und Gemüsebereich – die Rückstandshöchstgehalte von Acetamiprid abgesenkt. Ein Abverkauf vorher legal erzeugter Ware ist dann untersagt.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 31.03.2025Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) informiert darüber, dass der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion Pflanzenschutzmittelrückstände, einem Verordnungsentwurf zur Absenkung bestimmter Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid im Sinne des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zugestimmt hat. Die Absenkung wird damit begründet, dass weitere Daten für eine angemessene Risikobewertung benötigt werden. Aufgrund der bislang unzureichenden Daten bestehen laut Europäischer Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf mögliche schädliche Wirkungen von Acetamiprid für die Embryonalentwicklung. Mit der vorgesehenen Verordnung werden vorsorglich für 38 Erzeugnisse – vor allem im Obst- und Gemüsebereich – die Rückstandshöchstgehalte abgesenkt. Zu den betroffenen Erzeugnissen zählen:
- Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln),
- Steinobst (Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche),
- Trauben (Tafel- und Keltertrauben),
- diverse Beerenarten (Brom-, Him-, Heidel-, Kran-, Johannis-, Stachel- und Holunderbeeren),
- Fruchtgemüse (Tomaten, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse),
- Kohlgemüse (Brokkoli, Blumenkohl, Kopfkohl),
- Salate (Feldsalat, grüner Salat, Endivien, Rucola, Roter Senf),
- Spinat,
- Mangold,
- Spargel,
- Tafeloliven,
- Bananen,
- Leber und Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) vom Rind.
Kein Abverkauf vorher erzeugter Ware
Vor diesem Hintergrund werden die zugelassenen Anwendungen Acetamiprid-haltiger Pflanzenschutzmittel überprüft. Anwendungen, bei denen die neu festzusetzenden Rückstandshöchstgehalte auf Basis der vorliegenden Rückstandsdaten nicht sicher eingehalten werden können, werden vom BVL zeitnah widerrufen. Während mögliche Widerrufe von zugelassenen Anwendungen Erzeuger in Deutschland betreffen, werden von den niedrigeren Rückstandshöchstgehalten auch Erzeuger und Händler in anderen EU-Ländern sowie in Drittländern, die in die EU importieren, betroffen sein.
Die vorgesehene Verordnung zur Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid wird voraussichtlich im ersten Quartal 2025 veröffentlicht. Die niedrigeren Rückstandshöchstgehalte werden dann sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig. Leider wird keine Abverkaufsmöglichkeit für vorher legal erzeugte Ware, also Ware mit den bisherigen und damit höheren Rückstandshöchstgehalten, gewährt. Das BVL begründet diese Entscheidung damit, dass bei Rückstandshöchstgehalts-Absenkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken – wie im Fall von Acetamiprid – kein Abverkauf von vorher legal produzierter Ware gewährt wird.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.