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Lockerungen im Greening im Jahr 2022

Zustimmung bei EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat die 2022 von der EU-Kommission beschlossenen Ausnahmen für die Nutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) für rechtmäßig erklärt. Grundlage des Urteils war ein Vorabentscheidungsersuchen aus Belgien. Dort hatte die Vogelschutzliga gegen die nationale Umsetzung der Ausnahme geklagt.

von age erschienen am 21.07.2025
Pflanzenvielfalt. © Melina Kesel
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Die als Reaktion auf den Ukraine-Krieg 2022 von der Europäischen Kommission beschlossenen Lockerungen beim Greening sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10. Juli entschieden. Angerufen worden waren die Luxemburger Richter im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Belgischen Staatsrat.

Ausgangspunkt war eine Klage der belgischen Vogelschutzliga (LRBPO) gegen die Wallonische Region. Die Gebietskörperschaft hatte auf Basis der von der EU-Kommission ermöglichten Lockerungen die Beweidung und den Anbau verschiedener Kulturen auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zugelassen. Nach Ansicht der Vogelschutzliga wurde damit gegen EU-Recht verstoßen.

Keine Dringlichkeit?

Laut LRBPO hat sich die EU-Kommission für die Lockerungen unter anderem auf die in der Verordnung über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe festgeschriebenen Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme berufen, ohne die dafür notwendige „äußerste Dringlichkeit“ nachzuweisen. Dieser Argumentation wollte der EuGH allerdings nicht folgen. Die Prüfung der Vorlagefrage habe nichts ergeben, was die Gültigkeit des Durchführungsrechtsaktes beeinträchtigen könnte, heißt es im Urteil.

Unter dem Eindruck der russischen Invasion der Ukraine hatte die EU-Kommission im März 2022 das Greening gelockert und unter anderem den Anbau aller Ackerkulturen auf ÖVF zugelassen. Die zusätzliche Anbaufläche sollte die Lebensmittelversorgung verbessern. Während mehrere Mitgliedstaaten den von Brüssel gewährten Spielraum vollständig ausgenutzt hatten, mussten sich die deutschen Landwirte mit der Nutzung des Aufwuchses als Futtermittel begnügen. Der damalige Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte unter anderem auf den Schutz der Biodiversität verwiesen.

Im August 2022 hatte die Kommission dann entschieden, für das folgende Jahr die mit der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verbundenen Regelungen zur Stilllegungspflicht ins Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen. 2024 wurde der Standard GLÖZ 8 für eine verpflichtende Stilllegung weitgehend aus den Konditionalitätsvorgaben der aktuellen GAP gestrichen.

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