Eierkühlpflicht bis zum 21. Tag entfällt
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Am 16. März 2016 wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ veröffentlicht. Bislang mussten Eier im Handel ab dem 18. Tag nach dem Legen bei Temperaturen von +5 Grad Celsius (°C) bis+8°C gelagert und transportiert werden. Die Kühlpflicht entfällt nun. Somit kann der Lebensmitteleinzelhandel (LEH) Eier bis zum 21. Tag nach dem Legen an den Verbraucher ohne diese Kühlmaßnahme abgeben.
Nach dem Wegfall dieser rein nationalen Verpflichtung sind somit nur noch diese beiden Daten zu beachten: Das im EU-Recht geregelte Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen. Das in der nationalen Verordnung festgeschriebene Verbot, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. Geändert wurde auch Anlage 7 „Informationen zur Lebensmittelkette“. Demnach müssen ab sofort bei Masthähnchen alle über die gesamte Mastperiode verabreichten Tierarzneimittel mit Wartezeit an den Schlachthof gemeldet werden. Die Verordnung gilt bereits seit dem 17. März 2016.
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