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Fotovoltaik

Das gilt nach dem EEG 2023 für PV-Anlagen

Kurz vor dem Jahreswechsel hat die EU-Kommission die Novelle des EEG, also das EEG 2023, vollumfänglich beihilferechtlich genehmigt. Damit konnten nunmehr alle im EEG 2023 vorgesehenen Maßnahmen zum 01.01.2023 in Kraft treten.
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Für Fotovoltaik(PV)-Anlagen haben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage insbesondere vor dem Hintergrund der Ausschreibung zahlreiche Änderungen ergeben. Florian Wenzel, Rechtsanwalt für erneuerbare Energien, gibt im Newsletter von www.paluka.de einen Überblick:

I. Anhebung der Leistungsschwelle zur Teilnahme an der Ausschreibung und Wegfall des Eigenstromversorgungsverbots

Zunächst muss nunmehr eine Leistung von mindestens 1001 kWp errichtet werden, damit mit der Anlage an der Ausschreibung teilgenommen werden kann. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 1000 kWp oder weniger sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den gesetzlichen Bestimmungen des EEG gefördert werden.

Bei den Ausschreibungsanlagen ist nunmehr auch das sogenannte Eigenstromversorgungsverbot, welches im EEG 2021 noch bestand, weggefallen. Damit ist es nunmehr auch bei Ausschreibungsanlagen, welche unter Geltung des EEG 2023 einen Zuschlag erlangt haben, möglich, den in der Anlage erzeugten Strom selbst zu verbrauchen. Dies gilt aber nur für Anlagen, die ab dem Kalenderjahr 2023 einen Zuschlag erlangt haben.

Für Anlagen, die einen Zuschlag in Ausschreibungen vor dem 01.01.2023 erlangt haben, gilt das Eigenstromversorgungsverbot weiter.

II. Erhöhung der anzulegenden Werte und Erhöhung der Ausschreibungsvolumina

Die Höchstwerte, die bei den Ausschreibungen geboten werden können, haben sich unter Geltung des EEG 2023 nunmehr ebenso erhöht bzw. werden vermutlich noch weiter erhöht.
Für Freiflächen-PV-Anlagen, also Anlagen des sog. ersten Segments, gilt ein neuer Höchstwert. Dieser setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gebotswert des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der drei vorangegangenen Geburtstermine, zusätzlich wird dieser Wert noch um 8 Prozent erhöht. Maximal kann dieser aber 5,9 Cent pro kWh betragen.

Für Gebäude-PV-Anlagen, also Anlagen des sog. zweiten Segments, gilt ebenso ein neuer Höchstwert in Höhe von 9 Cent pro kWh. Die Degressionsregelung wurde für das Jahr 2023 ausgesetzt, was dazu führt, dass dieser Höchstwert erst ab dem Jahr 2024 abgesenkt wird.

Da die jeweils ausgeschriebene Gebotsmenge in den letzten Ausschreibungsrunden deutlich unterzeichnet wurde, hat der Gesetzgeber im EEG 2023 der Bundesnetzagentur zudem ermöglicht, dass diese einseitig den Höchstwert für die Ausschreibungen erhöhen kann, wenn die vorangegangenen Ausschreibungsrunden deutlich unterzeichnet waren und wenn die Stromgestehungskosten deutlich über den maximal zu erzielenden anzulegenden Werten liegen.

Bezüglich Anlagen des zweiten Segments hat die Bundesnetzagentur bereits Gebrauch gemacht, und den Höchstwert auf 11,25 Cent pro kWh festgelegt. Dies gilt zunächst für die Ausschreibungen im Kalenderjahr 2023.

Bei Gebäude-PV-Anlagen - hierunter fallen insbesondere PV-Aufdach-Anlagen - kann demnach im Kalenderjahr 2023 ein Höchstwert von maximal 11,25 Cent pro kWh geboten werden.

Zudem wurde das Ausschreibungsvolumen erheblich angehoben, im Jahr 2023 werden mindestens 650 MW an Leistung bei Anlagen des zweiten Segments ausgeschrieben.

Die Bundesnetzagentur wurde auch bei den Ausschreibungen für Freiflächen-PV-Anlagen, den Anlagen des ersten Segments, dazu ermächtigt, den Höchstwert zu erhöhen. Hierzu hat die Bundesnetzagentur bereits mitgeteilt, dass die Erhöhung des Höchstwerts für diese Anlagen ebenso derzeit vorbereitet wird.

Auch bei diesen Anlagen wurde das Ausschreibungsvolumen noch einmal deutlich angehoben, im Jahr 2023 werden insgesamt 5.850 MW ausgeschrieben.

Daher können Anlagenbetreiber, die in diesem Kalenderjahr an den Ausschreibungen für PV-Anlagen teilnehmen, deutlich höhere Höchstwerte im Vergleich zu den letzten Ausschreibungen bieten.

III. Neue Ausschreibungstermine

Darüber hinaus wurden die Termine zur Ausschreibung abgeändert bzw. zusätzliche Termine eingeführt.
Für Freiflächen-PV-Anlagen kann nunmehr zum 1. März, zum 1. Juli und zum 1. Dezember an der Ausschreibung teilgenommen werden.
Für Gebäude-PV-Anlagen kann jeweils zum 1. Februar, zum 1. Juni und zum 1. Oktober an den Ausschreibungen teilgenommen werden.

IV. Erweiterung der Flächenkulisse

Das EEG 2023 beinhaltet zudem auch Änderungen bei den Flächenkulissen. So können bei Freiflächen-PV-Anlagen nunmehr auch Gebote für solche Anlagen abgegeben werden, die längs innerhalb von bis zu 500 m an Autobahnen oder Schienenwegen liegen, darüber hinaus auch für Anlagen, die sich auf künstlichen Gewässern befinden oder für besondere PV-Anlagen auf Parkplatzflächen.

V. Vorbereitung der Ausschreibung

Anlagenbetreiber, die eine Teilnahme an den Ausschreibungen für PV-Anlagen erwägen, sollten die Chancen, die das EEG 2023 bietet, nutzen und möglichst noch im Kalenderjahr 2023 an einer der Ausschreibungen teilnehmen, um sich die hohen Höchstwerte zu sichern.

Die Teilnahme an der Ausschreibung sollte zeitnah vorbereitet werden, insbesondere muss bei der Abgabe des Gebotes bei PV-Anlagen auf vielen Flächentypen bereits der beschlossene Bebauungsplan beigefügt werden, dieser muss daher spätestens bis zur Abgabe des Gebots vorliegen.

Weiterhin müssen die Format- und Formvorgaben der Bundesnetzagentur bei der Teilnahme an der Ausschreibung eingehalten werden, im Zweifel sollten sich Anlagenbetreiber daher zeitnah vor den jeweiligen Ausschreibungsterminen zur Ausschreibung und deren Voraussetzungen informieren und gegebenenfalls auch eine Begleitung an der Ausschreibung selbst für PV-Anlagen in Anspruch nehmen.

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