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Keine Verschleppung zu befürchten

Behörden bestätigen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen in Westpolen

Im westpolnischen Nowosolski haben die polnischen Behörden einen Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) in einem Hausschwein-Bestand gemeldet. In dem Schweinezuchtbetrieb wurden vorsorglich alle Tiere des Bestandes getötet.

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Da der Fall in einem Gebiet aufgetreten ist, das nach EU-Recht wegen des Auftretens der ASP bei Wildschweinen bereits als Restriktionsgebiet etabliert worden ist, gelten dort laut Bundesagrarministerium (BMEL) schon jezt strenge Regeln: So is der Transport von Schweinen und der Handel mit Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten untersagt.

Von einer Verschleppung der Seuche aus dem betroffenen Betrieb nach Deutschland müsse daher nicht ausgegangen werden. Das BMEL stehe hierfür weiterhin in engem Kontakt mit den polnischen Behörden.

Hintergrundinformation:

Das BMEL setzt  auf zielgruppengerechte Aufklärungs- und Präventions-maßnahmen zum Schutz vor der ASP. Ausführliche Informationen zu Präventionsmaßnahmen, zur Informations- und Aufklärungskampagne des BMEL und zur Vorbereitung auf den Ernstfall finden sich in demOnline-Dossier www.bmel.de/asp. Neben der Präventions- und Aufklärungsarbeit, sei man auch auf den Ernstfall vorbereitet. Kontinuierlich würden hierfür notwendige Anpassungen im Tiergesundheits- und im Jagdrecht geprüft.

Seit der letzten Änderung des Tiergesundheits- und des Bundesjagdgesetzes hätten die zuständigen Behörden vor Ort im Ereignisfall insbesondere folgende Anordnungsmöglichkeiten geschaffen:

  • Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs innerhalb bestimmter Gebiete,
  • Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes,
  • Beschränkungen oder Verbote der Jagd,
  • Beschränkungen oder Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden oder das Anlegen von Jagdschneisen,
  • vermehrte Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,
  • Möglichkeit, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde gegebenenfalls Dritte  (zum Beispiel Forstbeamte, Berufsjäger oder Jagdausübungs-berechtigte anderer Reviere) beauftragen kann, wenn eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße erfolgt.

Das BMEL hat zudem die Schweinepest-Verordnung geändert. Eine neue Regelung ermögliche es nun, dass die zuständigen Behörden in den Ländern im Ausbruchsfall Maßnahmen zur Absperrung durch Zäune oder andere Wildtierbarrieren auch in anderen Gebieten als dem sogenannten Kerngebiet ergreifen könnten.

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