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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Mit Biosicherheit den Erregern trotzen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher an Deutschland heran. Das zeigen die jüngsten Ausbrüche bei Wildschweinen an der Grenze zu Polen. Umso wichtiger ist es, die Einschleppung der Viren in den Bestand mit konsequenten Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zu verhindern. Darauf verweist aktuell die Stabsstelle Tiergesundheit und Verbraucherschutz – Task Force Tierseuchenbekämpfung am Regierungspräsidium Tübingen.

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Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat bereits 2014 die Europäische Union (EU) erreicht. Seit fünf Jahren gibt es ein Seuchengeschehen in Ostpolen, seit November 2019 wurden ASP infizierte Wildschweine auch in Westpolen, mittlerweile nur noch zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt, gefunden. Aktuell (Mitte April 2020) ist die Einschleppung in zwei große Hausschweinebestände in Westpolen festgestellt worden, davon liegt ein Betrieb außerhalb der zuvor eingerichteten Restriktionsgebiete.

Damit ist die ASP so nah an Deutschland herangerückt wie noch nie. Die Gefahr einer direkten Einschleppung der ASP über Wildschweine in den Wildschweinebestand von Deutschland ist dadurch noch einmal erheblich angestiegen und es stellt sich nicht mehr die Frage „ob“ die ASP in Deutschland eingetragen wird, sondern nur noch „wann“. Die Gefahr der Einschleppung des Virus der ASP durch unsachgemäß entsorgte und mit Virus kontaminierte Lebensmittel ist davon unabhängig weiter vorhanden. 

Wie können sich Schweinehalter vor einem Eintrag der Seuche in ihren Betrieb schützen? Entscheidend in der Prävention und Bekämpfung der Seuchenausbreitung ist die effektive Risikominimierung einer Viruseinschleppung in die Ställe. Zu diesem Zweck ist die konsequente Umsetzung wirksamer Biosicherheitsmaßnahmen in den Betriebsabläufen, auch in Kleinstbetrieben, entscheidend. Die ASP ist nur moderat ansteckend und der Erregereintrag in Schweinehaltungen kann mit konsequenten Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen wirksam verhindert werden. Die Anforderungen an die Biosicherheit in Schweinehaltungen sind im Tiergesundheitsgesetz, in der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) sowie in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) geregelt. Folgende Punkte sind hierbei von entscheidender Bedeutung:

1. Wildschweine müssen als potenzielle Erreger-Überträger angesehen werden:
Hausschweine dürfen auf keinen Fall in Kontakt mit Wildschweinen kommen, da sie sich so mit der ASP infizieren können. Das Betriebsgelände sollte grundsätzlich nur durch abschließbare Tore befahren und betreten werden können. Auch auf der Rückseite sollte eine Einfriedung vorhanden sein. Um zu gewährleisten, dass keine Wildschweine und wirklich nur befugte Personen und Fahrzeuge auf das Gelände gelangen, sollten die Tore stets geschlossen sein und fremde Fahrzeuge außerhalb des Betriebsgeländes parken können.

Alle Stallungen, Sammelplätze, Lagerbehälter oder -räume für Futter und Wege, über die Schweine getrieben und verladen werden, müssen so eingezäunt sein, dass Wildschweine keinen Zugang haben können. Für Schweine in Freilandhaltung gilt ebenfalls, dass der Kontakt mit Wildschweinen wirksam unterbunden werden muss. Eine intakte doppelte Umzäunung, und dass die Freilandhaltung nur über die Ein- und Ausgänge befahren werden kann, ist in der Schweinepestverordnung (SchwPestV) vorgeschrieben.

2. Betriebseigene Biosicherheit – aber richtig:
Umkleide und Hygieneschleuse sollten sich zwischen Stall und Außenwelt befinden, sodass eine regelmäßige Benutzung beim Betreten und Verlassen der Tierhaltung sowohl von Besuchern als auch von allen im Betrieb arbeitenden Personen gewährleistet ist. Denn auch die beste Hygieneschleuse kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie tatsächlich genutzt wird.     Eine Besucherliste, die vor Betreten des Stalles ausgefüllt werden muss, ist wichtig, um nachverfolgen zu können, welche Personen den Stall betreten und in welchen Tierbereichen sie sich aufgehalten haben.

Beschäftigt man Mitarbeiter im Betrieb, ist es wichtig zu erklären, zu welchem Zweck es eine Hygieneschleuse gibt und wie man sie richtig benutzt.     Grundsätzlich sollte nach Kontakt mit Wildschweinen eine Karenzzeit von mindestens 72 Stunden eingehalten werden, bevor die Stallungen betreten werden. Betriebsfremde Personen sollten vor Betreten der Stallungen (des Betriebsgeländes) nach Kontakten zu Wildschweinen oder auch anderen Schweinehaltungen gefragt werden; Mitarbeiter sollten einen stattgefundenen Kontakt zu Wildschweinen melden.

Lesen Sie den gesamten Beitrag der Task Force Tierseuchenbekämpfung am Regierungspräsidium Tübingen in Ausgabe 26/2020 von BWagrar.

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