
Schutz und Nährstoffe für den Raps
Rapssaatgut wird von verschiedenen Anbietern mit unterschiedlichen Kombinationen aus fungizider und insektizider Saatgutbehandlung angeboten. Oft sind auch Nährstoffe und Biostimulanzien enthalten.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 14.07.2025Aus Sicht des Pflanzenschutzes sollte besonders auf einen guten fungiziden Beizschutz geachtet werden. Schlechte Auflaufbedingungen wie Niederschläge, eine nicht optimale Bodenstruktur, niedrige Bodentemperaturen oder späte Vorfrucht mit möglicherweise vielen verbleibenden Strohresten können je nach Jahr Auflaufkrankheiten bei Raps begünstigen.
Die Erfahrungen mit insektiziden Beizen zeigen, dass diese lediglich in der Auflaufphase einen Schutz vor Schädlingen bieten. Bei Erdflöhen wird relativ früh, zum Beispiel wenn das zweite Laubblatt entfaltet ist (EC 12), eine flächige Insektizidanwendung im Feld notwendig. Langwirksame insektizide Beizen sind in der Europäischen Union seit Jahren nicht mehr verfügbar. Sie müssen durch eine schadschwellenabhängige und flächige Insektizidbehandlung in der Jugendphase ersetzt werden.
Wichtige Hinweise zur Saatgutbeizung
Die im Rahmen der Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen sind stets zu beachten. Achtung: Im Jahr 2024 war noch eine fungizide Beizung mit DMM (Wirkstoff: Dimethomorph) möglich und zulässig. Die Genehmigung des Wirkstoffs Dimethomorph wurde in der Europäischen Union nicht erneuert. Dies liegt an der Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B ("Fruchtbarkeit beim Menschen wird wahrscheinlich beeinträchtigt") und als endokriner Disruptor ("hormonschädlicher Stoff") für Menschen und wild lebende Säugetiere (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207). Die Abverkaufs- und Aufbrauchsfrist endete am 20. Mai 2025. Daher darf möglicherweise noch vorhandenes Rapssaatgut, welches mit DMM gebeizt ist, in diesem Jahr nicht mehr ausgesät werden und muss fachgerecht entsorgt werden. Für DMM besteht eine unverzügliche Beseitigungspflicht nach Paragraph 15 Pflanzenschutzgesetz.
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