Hahn krähte zu laut - Stallpflicht
Tierlärm kann nicht nur zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, sondern auch dazu führen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, einzugreifen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Az.: VG 5 L 270/22, hat jetzt entschieden, dass die Verwaltung der Stadt Müncheberg verpflichtet ist, gegen einen Tierhalter aufgrund von Vogellärms vorzugehen.
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Hier lag eine – auch in anderen Bundesländern gleich oder ähnlich zu findende – Regelung des brandenburgischen Landesimmissionsschutzgesetzes zugrunde: Zwischen 22 und 6 Uhr ist demnach die Nachtruhe vor erheblichem Lärm zu schützen.
Stadtverwaltung muss für Ruhe sorgen
Das Krähen eines Hahnes war aber nach den detaillierten Lärmprotokollen der Antragstellerin ab ca. 3 Uhr morgens und auch in 20 m Entfernung deutlich zu hören. Das Gericht entschied, dass dies im Rahmen einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung und in einem innerstädtischen Gebiet nicht hinzunehmen ist. Die Stadtverwaltung wurde daher verurteilt, den Halter des Hahns zu verpflichten, diesen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens in einem geschlossenen, schalldichten Stall unterzubringen.