VGH München: Landwirt muss Anbau abreißen
Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben dürfen nicht uneingeschränkt im Außenbereich bauen. Bauliche Anlagen in einem solchen Bereich sind nach § 35 BauGB am ehesten dann zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Betrieb „dienen“.
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Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München (Az.: 9 ZB 20.2909) hat hier deutliche Grenzen gezogen. Der Kläger, von Beruf Landwirt, hatte sich gegen die Beseitigungsanordnung für einen im Außenbereich errichteten Unterstand für Tiere gewehrt. Hiermit unterlag er bereits in zwei Instanzen.
Anbau hätte betrieblichen Zweck erfüllen müssen
Um den Begriff des „Dienens“ i.S.d. § 35 BauGB zu erfüllen, dürfe zwar nicht verlangt werden, dass die bauliche Anlage für den Betrieb vollkommen unentbehrlich sei. Der Landwirt habe allerdings im Außenbereich für die Hobby-Pferdehaltung, die unabhängig von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu sehen sei, eine bauliche Anlage erstellt. Damit könne er sich, wenn er für seine „Hobby-Tiere“ einen Unterstand baue, nicht auf seine berufliche Tätigkeit als Landwirt berufen. Das Bauwerk müsse vielmehr durch den betrieblichen Zweck entscheidend geprägt sein, und dies sei hier nicht der Fall. Damit dürfe eine Beseitigungsverfügung erlassen werden.
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