Obacht beim Düngen!
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Das Aufbringen ist verboten, wenn der Boden
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren oder
- schneebedeckt ist.
Auf gefrorenem Boden darf aber bis zu 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, wenn der Boden am Tag des Aufbringens noch aufnahmefähig wird, nichts abgeschwemmt wird und bei einem anderen Düngetermin der Boden verdichtet wird. Ebenso muss der Boden von einer Kultur aus dem Vorjahr bedeckt sein und darf nicht unbestellt sein, damit die Ausnahme gilt.
Das gilt an Gewässern
Nahe Gewässern gelten diese Regeln:
- Mindestens vier Meter Abstand zur Oberkante der Böschung halten - also bis zu dem Punkt, ab dem die Böschung beginnt und nicht bis zum Gewässer selbst.
- Bei Geräten mit präziser Düngerablage (wie Schleppschlauch oder Grenzstreueinrichtung) muss es mindestens ein Meter bis zur Oberkante der Böschung sein
- Geht es um Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung ("Dazu gehören fast alle fließenden Gewässer", erklärte Mokry), gilt ein Mindestabstand von fünf Metern.
Für stark geneigte Flächen sind die Regeln sogar noch verschärft. Mehr Info steht im Merkblatt 35 zur neuen Düngeverordnung.
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