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Vogelgrippe am Bodensee

Maßnahmen zum Schutz der Geflügelbestände

Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk hat sich am Mittwoch, 9. November 2016, ein Bild über die Lage in Sachen gefährlicher Vogelgrippe H5N8 am Bodensee gemacht und die weiteren Maßnahmen vorgestellt.

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Nach den Fällen von Vogelgrippe am Bodensee wurde ein Maßnahmenplan beschlossen.
Nach den Fällen von Vogelgrippe am Bodensee wurde ein Maßnahmenplan beschlossen.Neub
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Das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) auf der Insel Riems hat bei mehrere Proben toter Reiherenten aus dem Bereich Konstanz den hoch pathogene Vogelgrippetyp H5N8 festgestellt. Von weiteren Fundorten in Radolfzell, Moos, Bodman-Ludwigshafen und Friedrichshafen waren die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen.

Geflügelbestände bleiben im Stall

Der Maßnahmenplan sieht vor, dass in einem ersten Schritt behördlich angeordnet wird, dass in einem Uferstreifen von 1000 Metern Breite am Bodensee Geflügelbestände aufgestallt, also in Ställe verbracht werden müssen. In diesem Schutzstreifen gelten zusätzlich besondere Biosicherheitsmaßnahmen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Nachbarländern am Bodensee und mit der Geflügelwirtschaft. Besondere Biosicherheitsmaßnahmen werden vorsorglich auch entlang des gesamten baden-württembergischen Rheinufers auf 500 Meter Breite angeordnet.

Flankierend dazu betreibe man ein engmaschiges Monitoring am Bodensee selbst, aber auch am Rhein entlang, wo sich immer wieder Rast- und Ruheplätze von Zugvögeln befänden, die für die Ausbreitung der Krankheit verantwortlich wären. „Behörden, Fischer, Landwirte und Jäger werden hier mit einbezogen. Deren besondere Ortskenntnis ist sehr hilfreich“, betonte Hauk. Zusätzlich sollten landesweit Jägerinnen und Jäger erlegte Enten und Gänse für eine Beprobung zur Verfügung stellen.

Biosicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes

1. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren sichern.

2. Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Personen müssen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.

3. Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden. Nach jeder Ausstallung müssen die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden.

5. Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Absatz 1 der Viehverkehrs-verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und desinfizieren

6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und desinfizieren.

7. Es muss eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.

8. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels muss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.

9. Es muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorhanden und funktionsfähig sein.

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