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Corona-Hilfen

Überbrückungshilfe III nun auch für die Land- und Forstwirtschaft

Nach langer Ankündigung wurde sie jetzt tatsächlich umgesetzt: Seit dem 10. Februar können die Anträge zur Überbrückungshilfe III gestellt werden. Besonders erfreulich ist, dass auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen zu den antragsberechtigten Unternehmen zählen können.

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andriano.cz/shutterstock.com
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Der Antragsteller hat jedoch zu versichern, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt sind und muss dies im Einzelprüffall auch detailliert belegen und begründen können. Mit dem Start des EDV-Programmes hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auch die Erläuterungen und Richtlinien zur Antragstellung auf ihrer Homepage herausgegeben. Danach dürfen alle Unternehmen im Förderzeitraum vom November 2020 bis zum Juni 2021 einen Antrag stellen, wenn sie einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben. Referenzmonat für den Vergleich ist der gleiche Monat im Jahr 2019. Dabei wird jeder Monat gesondert geprüft und bewertet. Was Umsatz ist, wurde genau festgelegt und ist den Steuerberatern – die neben den Wirtschaftsprüfern und Fachanwälten die einzigen Berufspersonen sind, die die Anträge stellen dürfen – bekannt.

Futter- und Tierarztkosten sind förderfähig

Nach mehreren Nachverhandlungen wurde der maximale Zuschuss auf 1,5 Millionen Euro je Fördermonat begrenzt. Die Corona-Beihilfeobergrenze für landwirtschaftliche Unternehmen wurde von der Europäischen Kommission für 2021 auf 225.000 Euro erhöht. Bezahlt wird ein Fixkostenzuschuss von 40 bis 90 Prozent bei Umsatzeinbrüchen zwischen 30 und 100 Prozent. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten – bei landwirtschaftlicher Nutztierhaltung zählen hierzu auch die Futter- und Tierarztkosten. Private Lebenshaltungskosten scheiden dabei komplett aus. Förderfähig sind auch Personalkosten mit pauschal 20 Prozent, wenn diese nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Die Antragstellung erfolgt dabei primär über die Steuerberater, da neben Umsatzzahlen haupt-sächlich betriebliche Fixkosten aus der laufenden Buchhaltung eine Rolle spielen. Diese Zahlen sowie die Steuerabrechnungen aus dem Vorjahr liegen den Steuerberatern vor.

Zugesagt hat das BMWi, dass die Hilfen schnell erfolgen sollen und Abschlagszahlungen bereits von Mitte bis Ende Februar erfolgen können. Die echten, tatsächlich geprüften Zahlungen sollen dann ab März 2021 erfolgen. Die Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Da die Steuerberater für die Erstellung der Anträge diese Leistungen abrechnen müssen, unabhängig ob ein Antrag erfolgreich ist oder nicht, sind diese Aufwendungen vom Antragsteller zu tragen. Anteilig können aber auch diese Kosten in das Erstattungsverfahren einbezogen werden. Wichtig: Nach Ablauf des letzten Fördermonats ist zwingend eine Schlussabrechnung zu machen und die Antragszahlen mit den Echtzahlen abzugleichen. Dies hat bis 30. Juni 2022 zu erfolgen. Unterbleibt dies, sind alle gezahlten Fördergelder in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

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