
H5N1-Erreger im Putenmastbetrieb
In einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch-Hall wurde heute das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen und durch das Friedrich-Loeffler Institut (FLI) auf der Insel Riems bestätigt. Alle relevanten Maßnahmen wurden bereits eingeleitet.
von Redaktion erschienen am 14.01.2025In einem größeren Nutzgeflügelbestand im im Landkreis Schwäbisch-Hall ist die Vogelgrippe ausgebrochen. Das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 wurde nachgewiesen und durch das Friedrich-Loeffler Institut (FLI) auf der Insel Riems bestätigt. Um eine Ausbreitung auf weitere Bestände zu verhindern, wurde der gesamte Geflügelbestand mit rund 50.000 Tieren bereits nach der Verdachtsmitteilung sofort gesperrt. Die Tiere des betroffenen Bestandes werden gemäß Geflügelpest-Verordnung tierschutzgerecht getötet und der Tierkörperbeseitigung zugeführt. Weitere Maßnahmen werden derzeit von den zuständigen Tiergesundheitsbehörden vor Ort umgesetzt.
Der betroffene Betrieb hatte seine Tiere in reiner Stallhaltung untergebracht. Die mögliche Ursache für den Eintrag des Virus in den Bestand wird derzeit durch das Landratsamt Schwäbisch Hall ermittelt. Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Schutzzone (3 km-Radius) und eine Überwachungszone (10 km-Radius) festgelegt. In diesen Zonen gilt auch eine Aufstallungspflicht für Geflügel.
Biosicherheitsmaßnamen sind oberstes Gebot
Im Zusammenhang mit dem aktuellen Seuchenausbruch weist der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, nochmals eindringlich auf die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen hin: „Der Schutz des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel muss oberste Priorität haben. Das frühzeitige Ergreifen von vorbeugenden Maßnahmen minimiert das Risiko von Geflügelpestausbrüchen. Da die Geflügelpest in Europa im vergangenen Jahr ganzjährig und nicht nur saisonal festgestellt wurde, ist es aktuell besonders wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen fortlaufend konsequent einzuhalten; dazu rufe ich die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter nochmals eindringlich auf. Das bedeutet insbesondere, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssen. Generell gilt, dass die nach dem Tiergesundheitsrecht vorgegebenen Biosicherheitsbestimmungen, wie beispielsweise Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, konsequent eingehalten werden“, sagte Minister Hauk.
Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:
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