Rechnen vorm Transport
Pflanzenschutzmittel, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind, können ohne Mengenbegrenzung transportiert werden. Sind die Mittel als Gefahrgut gekennzeichnet, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts. Allerdings nur für Transporte mit Fahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können. Für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h gelten die Vorschriften nicht.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 03.02.2025Ausnahmen vom Gefahrgutbeförderungsrecht gibt es nur für den Transport von Kleinmengen, wie bei Fahrten vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder vom Betrieb zum Feld. Für diese Beförderungen von Pflanzenschutzmitteln gelten folgende Vorschriften:
- Keine anderen Gefahrgüter (beispielsweise Kraftstoff) mitbefördern
- Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind
- Ladung im Fahrzeug gut sichern (zum Beispiel mit Spanngurten)
- Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands mitführen
- Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu kontaktieren
Die Rechenregel im Detail
Angebrochene Pflanzenschutzmittelpackungen dürfen nicht in der Fahrerkabine mitgeführt werden! Für den Transport von Pflanzenschutzmitteln werden gasdicht und auslaufsicher verschließbare Transportbehälter empfohlen. Bei Transporten, die vom Gefahrgutbeförderungsrecht ausgenommen sind, sind die zulässigen Höchstmengen bzw. die „1000-Punkte-Regel“ zu beachten. Werden verschiedene Stoffe zusammen befördert, ist die Menge mit Berechnungsfaktoren (1, 3, 20 oder 50) zu multiplizieren.
Informationen zu den Berechnungsfaktoren finden Sie in den Produktlisten. Sie können auch beim Händler erfragt werden. Die Höchstmengen bzw. 1.000 Punkte dürfen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung sind Frachtpapiere mitzuführen und weitere Vorschriften zu beachten!
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