Glasflügelzikaden übertragen SBR und Stolbur
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für insgesamt sieben Insektizide eine Zulassung gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren erteilt.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 07.04.2025Eine Übersicht kann der Tabelle entnommen werden. Alle Mittel dürfen nur dann gegen Glasflügelzikaden eigesetzt werden, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfungsmaßnahme durch einen amtlichen Warndiensthinweis der zuständigen Behörde belegt ist. Dazu wird es in Baden-Württemberg ein umfangreiches Monitoring geben, um je nach Gebiet gezielte amtliche Warndiensthinweise geben zu können.
Die Insektizide dürfen auch in Mischungen eingesetzt werden. Hier gilt jedoch, sobald zwei Insektizide gegen Glasflügelzikaden in einer Tankmischung sind, ist die Mischung automaisch B1 (bienengefährlich). Die Tankmischung darf dann nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Es hat sich gezeigt, dass Mischung von Acetamiprid + Pyrethroid eine gute Wirkung gegen Zikaden haben. Deshalb gilt es, bei der Unkrautbekämpfung in Gebieten, wo SBR und Stolbur auftritt, in diesem Jahr besonders gründlich zu sein, um die Möglichkeiten zur Flugzeit der Zikaden nicht eingeschränkt zu sein. Darüberhinaus wird in jedem Fall empfohlen, keine Blühstreifen neben Rübenfeldern anzulegen, Wegränder regelmäßig zu mähen und zu Hecken, Waldrändern und ähnlichen Strukturen bei der Anwendung von Insektizidmischungen lieber etwas mehr Abstand als rechtlich gefordert zu halten. Die Erfahrungen der letzten zwei Jahren haben gezeigt, dass schattige und feuchte Bereiche von der Zikade eher gemieden werden und deshalb keine gravierenden Schäden bei etwas größeren Abständen zu erwarten sind.
Einsatz zu Beginn des Flugs
Sivanto prime darf nur bis BBCH 19 (9 und mehr Laubblätter entfaltet, noch kein beginnender Reihenschluss) eingesetzt werden. Deshalb war auch die Festsetzung einer Wartezeit nicht notwendig. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird vermutet, dass der Zikadenflug erst beginnt, wenn die meisten Bestände die Reihen geschlossen haben. Möglicherweise kann es jedoch bei sehr frühem Zikadenflug oder bei nachgesäten oder sehr spät gesäten Beständen dennoch genutzt werden. Decis forte hat eine sehr lange Wartezeit von 90 Tagen und sollte daher vorzugsweise zu Beginn des Zikadenfluges eingesetzt werden.
Detailliertere Behandlungs- und Anwendungsempfehlungen folgen zu einem späteren Zeitpunkt. Mit Zikadenflug ist selbst in einem milden Frühjahr nicht vor Mitte Mai zu rechnen, möglicherweise auch erst Anfang Juni.
Ausgewählte Anwendungsbestimmungen
NG405: Keine Anwendung auf drainierten Flächen.
NG-unkodiert: Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.
NW605-2: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben demgemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. 50 % - 10 m, 75 % - 5 m, 90 % - 5 m
NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. 20 m
NW607-2: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben demgemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar in oder an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. 50 % – 15 m; 75 % – 10 m; 90 % – 5 m
NW706: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.
NW-unkodiert: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben.
NT103-1: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.
NT108-1: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.213 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 ' (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
NG-unkodiert: Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.
NG-unkodiert: Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.
NG-unkodiert: Zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen, auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthalten.
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