Wildschäden verhüten
Hasen, Kaninchen, Reh- und Rotwild dringen bei Nahrungsmangel durch Frost und Schnee zur Nahrungssuche auch in ungeschützte Obstanlagen, Jungwuchsflächen, Baumschulquartiere und Weihnachtsbaumkulturen ein. Die Folge sind Verbiss- und Schälschäden an Laub- und Nadelbäumen sowie in Weihnachtsbaumkulturen an Nordmanntannen.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 25.11.2024Der beste Schutz ist ein Wildschutzzaun. Dieser muss zum Schutz vor Hasen und Kaninchen engmaschig sein und regelmäßig auf Schäden kontrolliert werden. Auch die Bestände sind auf Wildspuren und Schäden zu kontrollieren.
Bäume vor Verbiss schützen
An Jungbäumen können als Einzelschutz Drahthosen oder Verbiss- und Fegeschutzspiralen angebracht werden. Wegen der Gefahr von Rindenschäden sind Verbiss- und Fegeschutzspiralen nach dem Winter zu entfernen. Auch Drahthosen müssen nach einigen Jahren entfernt werden, um ein Durchwachsen zu verhindern. Gehölzschnitt in den Fahrgassen wirkt als Ablenkungsfütterung für Hasen und Kaninchen, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen in die Anlagen gelangen. Zur Vorbeugung von Wildschäden können auch Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Diese enthalten Blutmehl, beispielsweise Certosan, proagro Wildverbissschutz, WildStopp oder Fischöl, wie Epsom (nur im Forst) oder Quarzsand, zum Beispiel. proagro Schäl- und Fraßstopp oder Wöbra sowie Versus extra (nur im Forst) oder Schaffett, wie Trico. Diese Mittel schrecken durch ihre Farbe ab, riechen unangenehm, reizen die Schleimhäute und beeinträchtigen den Kauvorgang. Die Mittel können großflächig ausgebracht, als Stamm- oder Terminaltriebbehandlung mit einem tragbaren Gerät gespritzt oder beispielsweise mit einem Pinsel aufgetragen werden.
Unterschiede zum Pflanzenschutz
Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung dürfen auch von nichtberuflichen Anwendern ohne Sachkundenachweis im Pflanzenschutz angewendet werden. Darüber hinaus ist die Anwendung von Wildschutzmitteln im Gewässerrandstreifen nach § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg ausdrücklich erlaubt, das grundsätzliche Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel gilt hier nicht.
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