Sonderregeln bei der Einfuhr
Der Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln bietet Händlern und Anwendern die Möglichkeit, von Preisunterschieden innerhalb der EU zu profitieren. Doch dabei gilt es, strenge Regeln einzuhalten, um rechtliche und agronomische Risiken zu vermeiden. Die Identität mit in Deutschland zugelassenen Referenzmitteln muss geprüft und genehmigt werden, bevor ein Produkt eingeführt oder verwendet werden darf.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 07.01.2025Ähnlich wie bei Autos und vielen anderen Gütern werden auch bei Pflanzenschutzmitteln Unterschiede in der Kaufkraft und Zahlungsbereitschaft in verschiedenen Ländern von den Herstellern bei der Preisgestaltung berücksichtigt und genutzt. So werden teilweise identische Pflanzenschutzmittel in verschiedenen EU-Ländern zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Diese unterschiedlichen Preisniveaus für Pflanzenschutzmittel werden vom Handel und in Grenznähe auch von den Anwendern genutzt, um günstigere Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland zu importieren. Dies ist nur zulässig, wenn das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel (GP-Mittel) in seiner Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) identisch ist. Auch die Packungsform muss identisch oder gleichwertig sein.
Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 025180-00/041). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels.
Besondere Konditionen
Die Genehmigung für den Parallelhandel ist gebührenpflichtig (190 bis 910 Euro). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand. Auch der Parallelimport für den Eigenbedarf ist genehmigungspflichtig. Ist die Identität mit dem Referenzmittel gegeben, erteilt die Zulassungsbehörde eine Genehmigung mit dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des Antragstellers“. Ein solches GP-Mittel darf dann nur in dem Betrieb angewendet werden, für den die Genehmigung erteilt wurde. Dem Zulassungsinhaber muss die deutsche Gebrauchsanleitung des Referenzmittels vorliegen.
Bei Kontrollen werden immer wieder nicht identische Pflanzenschutzmittel gefunden. Diese können geringere Wirkstoffgehalte, andere Formulierungshilfsstoffe oder Verunreinigungen mit anderen Wirkstoffen bis hin zu Fälschungen (völlig andere Wirkstoffe) enthalten. Dies kann insbesondere bei Sonderkulturen von Pflanzenschäden bis hin zum Vermarktungsverbot wegen unzulässiger Rückstände führen. Besondere Vorsicht ist bei sehr niedrigen Preisen geboten. Bei solchen Angeboten kann es sich um illegal importierte Pflanzenschutzmittel handeln, insbesondere wenn sie nicht originalverpackt sind.
- Vor dem Einkauf eines GP-Mittels sollte in jedem Fall die Genehmigungsnummer mit Hilfe der Liste der aktuellen Genehmigungen für den Parallelhandel überprüft werden. Dabei ist auch auf die Dauer der Genehmigung zu achten.
- Sofern für ein Referenzmittel eine Entsorgungspflicht besteht, gilt diese analog für GP-Mittel.
- In Rechnungen, Lieferscheinen und bei der Aufzeichnung von Pflanzenschutzanwendungen ist bei GP-Mitteln in jedem Fall die genaue Menge und die Bezeichnung des GP-Mittels anzugeben. Besteht eine Lieferung teilweise aus dem Referenzmittel und teilweise aus dem GP-Mittel, sind beide mit der jeweiligen Menge anzugeben.
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