Betriebe fordern baldige Planungssicherheit
Das Magdeburger „Kastenstand-Urteil“, das durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, hat Wellen geschlagen, da dadurch tief greifende Veränderungen im Besamungszentrum zu erwarten sind. Mit diesem Urteil sind die Kastenstände nicht grundsätzlich verboten worden. Es ist aber jedem Fachmann klar, dass die Vorgabe, dass jedes Schwein ungehindert in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können muss, nicht ohne Verletzungen der Tiere umgesetzt werden kann.
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Fast 30 Jahre hat sich niemand daran gestört, dass Sauen in Kastenständen mit einer Breite von etwa 70 Zentimeter (cm) aufgestallt werden und genauso lange hat das funktioniert. Erst mit dem Vorpreschen einiger Amtstierärzte, die Standplatzbreiten von 85 bis 95 cm gefordert haben, wurden massive, tierschutzrelevante Verletzungen bei den Sauen hervorgerufen. Die einzelnen Bundesländer haben sehr unterschiedlich auf das Kastenstand-Urteil reagiert. In einigen Landkreisen mussten die Betriebe sofort die Kastenstände abmontieren, was mit einem Eingriff in das Eigentum der Betriebe gleichzusetzen ist, da die Haltungsbedingungen veterinär- und umweltrechtlich genehmigt waren.
In anderen Regionen wurde die Entwicklung zunächst abgewartet. Zwischenzeitlich hatte die Agrarministerkonferenz am 9. September 2016 das Bundesministerium aufgefordert, sich für eine EU-weite Regelung (zumindest aber für ein bundeseinheitliches Vorgehen) zum zeitlich begrenzten Aufenthalt von güsten und tragenden Sauen in Kastenständen (besser: Besamungsständen) einzusetzen. Nun liegt seit kurzem ein Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vor. Die Hängepartie des letzten Jahres bedeutete nämlich faktisch einen Baustopp, da die zuständigen Veterinärämter keine rechtsverbindlichen Aussagen erteilten.
Lesen Sie den gesamten Beitrag in der kommenden Ausgabe 30/2019 von BWagrar.
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