BGH-Entscheidung Keine Ansprüche bei „Schwarzarbeit“
Wird ein Teppich verlegt oder eine Wand neu gestrichen, bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche, wenn Handwerker und Auftraggeber vereinbart haben, dass teilweise „schwarz“ gezahlt werden soll. Darauf weist Rechtsanwalt Karl Wanner, Vorstand von Haus & Grund Lindau...